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Inhalt



Flächennutzungsplan

Hinweis: Im folgenden Text will die Stadt Aachen die wesentlichen, vor allem rechtlichen, Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung zusammengefasst darstellen. Ziel ist, die komplexen Regelungen für interessierte Nicht-Fachleute verständlich darzustellen, also einen Beitrag zur Bürgerinformation zu leisten. Diese Ausführungen können keinen Anspruch auf vollständige Darstellung der rechtlichen Regelungen erheben. Rechtlich relevant sind einzig die Regelungen im Baugesetzbuch sowie den ergänzenden Rechtsnormen.

„Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.“ (§5 Abs.1 Satz 1 BauGB)

  • Ein Plan für das gesamte Aachener Stadtgebiet
  • Ziel: Steuerung der städtebaulichen Entwicklung der Stadt
  • Art der Bodennutzung: das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist die nach dem Plan zulässige Nutzung des Bodens (Fläche)
  • voraussehbare Bedürfnisse: Plan für die Zukunft, an heutigen und zukünftigen Bedürfnissen orientiert
  • Grundzüge: Grundlage für weitere Planung, nicht parzellenscharf, wird wenn nötig durch Bebauungspläne verfeinert, Flächennutzungsplan ist „vorbereitender Bebauungsplan“
  • darstellen: planungsrechtlich bewirkt der Begriff „darstellen“, dass die Inhalte des Flächennutzungsplan im Regelfall keine allgemeine Rechtsverbindlichkeit besitzen, sondern „nur“ für Behörden verbindlich sind, Ausnahme: zum Beispiel Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen

Rechtliche Grundlagen

Zweck, Inhalte und Verfahren der Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplans sind im Baugesetzbuch (BauGB) bundesweit verbindlich festgeschrieben. Die §§ 5-7 sind explizit dem Flächennutzungsplan gewidmet, während weitere Bestimmungen in den §§ 1-13a BauGB zu finden sind.

Inhalte

Hauptinhalte sind Darstellungen von Flächen für Wohnen, Arbeiten (Gewerbe), Sondergebiete und Gemeinbedarf; neben Flächen für die Landwirtschaft sind Grün- und Waldflächen dargestellt, die zum Freiraum und Erholungsbereich zählen. Genauso gehören Flächen für den überörtlichen Verkehr und örtliche Hauptverkehrszüge oder Ver- und Entsorgungsflächen zum Planinhalt. Zur Vollständigkeit werden Planungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, z.B. Abgrabungsflächen, Landschafts- und Naturschutzgebiete oder Bahnanlagen, im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen bzw. kenntlich gemacht. Ihre Rechtskraft erhalten diese Inhalte nicht aus der Kennzeichnung im Flächennutzungsplan, sondern aus den für sie maßgeblichen anderen gesetzlichen Vorschriften.

Mögliche Inhalte sind im §5 BauGB angeführt, diese Liste ist aber nicht abschließend.

Der Flächennutzungsplan hat die „Ziele der Raumordnung“ zu beachten, wie sie in Landesentwicklungsplan, Landesentwicklungsprogramm und Regionalplan festgelegt sind. Die weniger detaillierten „Grundsätze der Raumordnung“, ebenfalls in den angegebenen Plänen festgelegt, sind zu berücksichtigen. „Beachten“ bedeutet hier, dass sie unmittelbar übernommen werden müssen, während „berücksichtigen“ bedeutet, dass sie in der Abwägung auch anderen Belangen nachgeordnet werden können.

Der Flächennutzungsplan bildet im Regelfall den Rahmen für die Aufstellung der einzelnen Bebauungspläne, die stärker detaillierte Aussagen mit direkter Rechtswirkung für jedermann enthalten. Ausnahme: Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach §13a BauGB kann ein Bebauungsplan auch abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird dann nachträglich „berichtigt“.

Flächennutzungsplan und Bebauungspläne bilden gemeinsam die kommunale Bauleitplanung.

Bestandteile

Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 der Stadt Aachen besteht aus einem Hauptplan, der Begründung mit Umweltbericht sowie einem Beiplan.

Änderungen des Flächennutzungsplans betreffen in der Regel Teilbereiche des Stadtgebiets. Für diese Teilbereiche werden Änderungen der zeichnerischen Darstellungen (Plan) und der schriftlichen Darstellungen erarbeitet. Diese Änderungen werden schriftlich begründet; diese Begründung enthält einen Umweltbericht über die Umweltauswirkungen der Änderung.

Rechtliche Wirkung

Im Regelfall sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans „nur“ behördenverbindlich. Sie entfalten also keine direkte Rechtskraft gegenüber jedermann. (Behördenverbindlich bedeutet, dass er für Planungen von Behörden eine wichtige Rolle spielt und in der Regel beachtet werden muss.) Unmittelbare Wirkung auf geplante Bauvorhaben besitzt der Flächennutzungsplan nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei der Genehmigung von Vorhaben im so genannten (nicht bebauten) Außenbereich. Besondere Wirkung entfaltet der Flächennutzungsplan bei so genannten privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach §35 Abs. 1 BauGB, wenn er bestimmte Bereiche für eine bestimmte privilegierte Nutzung vorsieht und gleichzeitig damit diese in anderen Bereichen ausschließt. Dies gilt beispielsweise für Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.

Verfahren

Die Schritte der Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans unterscheiden sich nicht wesentlich  von den Bebauungsplanverfahren. Zwei wichtige Unterschiede betreffen formelle Punkte: Der Flächennutzungsplan wird vom Rat der Stadt nicht als Satzung beschlossen. Hierdurch drückt sich die geringere Rechtswirkung auf jedermann aus. Zusätzlich ist ein neu aufgestellter Flächennutzungsplan oder seine Änderung jedoch von der „höheren Verwaltungsbehörde“ (Bezirksregierung) zu genehmigen.

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