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Bauen von A bis Z (Q-T)

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Reklame

s. Werbeanlagen

Rettungswege

Sind die Wege aus baulichen Anlagen, die im Gefahrenfall ins sichere Freie führen. Ein Rettungsweg kann über Treppen und Flure, aber auch über Fenster und die Rettungsgeräte der Feuerwehr führen. Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muss bei Nutzungseinheiten, die nicht ebenerdig liegen, über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg ist bei Wohngebäuden in der Regel ein für die Feuerwehr erreichbares Fenster.

Rohbauabnahme

Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Fertigstellung des Rohbaues ist der Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Mit der Fortsetzung der Arbeiten darf erst nach dem in der Anzeige genanntem Zeitraum begonnen werden. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.Die erfolgreiche Rohbauabnahme wird vom Fachbereich Bauaufsicht bescheinigt.

Sachverständige

Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen (z. B. staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes, des Brandschutzes oder der Standsicherheit).

Satzungen

Der Rat der Stadt Aachen beschließt örtliche Bauvorschriften (Satzungen, Bebauungspläne). Sie können unter anderem Regelungen zur Bebauung von Grundstücken, zur Gestaltung von Gebäuden, zu Bereichen, in denen Gebäude bzw. deren Gestaltung erhalten werden müssen, über Art und Gestaltung von Kinderspielflächen oder Werbeanlagen enthalten.

Schallschutz

dient dazu, die Belastung durch Schallübertragung innerhalb des Gebäudes sowie durch Lärm von außen zu mindern. Die Einhaltung der Vorschriften über den Schallschutz sind durch Sachverständige nachzuweisen.

Schlussabnahme

Bei der Schlussabnahme prüft der Fachbereich Bauaufsicht, ob das Vorhaben im Wesentlichen entsprechend der Baugenehmigung und in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Die abschließsende Fertigstellung ist der Bauaufsicht eine Woche vorher anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Bescheinigungen bzw. Überwachungsberichte der staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.Bauliche Anlagen dürfen erst genutzt werden, wenn die Schlußabnahme erfolgreich durchgeführt wurde, frühestens jedoch eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung.

Schnitt

Der Schnitt ist Bestandteil der Bauzeichnungen. Er ermöglicht mit seinen Maßangaben die Berechnung des umbauten Raumes und der Abstandflächen. In ihm sind auch die Höhenlagen des Erdgeschossbodens über NN sowie die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche darzustellen. Darüber hinaus muss der Schnitt insbesondere Angaben über Geschosshöhen und lichte Raumhöhen, den Anschnitt der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie Dachhöhen und Dachneigungen enthalten.

Schornsteine

Kamine und Schornsteine gehören zu den genehmigungsfreien Anlagen. Dennoch stellt die Bauordnung bestimmte Anforderungen, sie müssen daher von dem zuständigen Bezirks-Schornsteinfegermeister abgenommen werden.

Sonderbauten

Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich auf den gedachten Normalfall eines Wohngebäudes auf rechteckigem Grundriss oder vergleichbaren Nutzungen. Für Gebäude, die diesem Normalfall nicht entsprechen - sogenannten Sonderbauten - können besondere Anforderungen gestellt werden oder unterbestimmten Umständen auch Erleichterungen gewährt werden. Zu den Sonderbauten gehören insbesondere Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Bürogebäude, Krankenhäuser, Schulen, Gaststätten sowie größere Garagen. Ab bestimmten Größenordnungen unterliegen diese Gebäude nicht mehr dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, dadurch wird es u.a. notwendig, dem Bauantrag ein Brandschutzgutachten beizufügen.

Spielplatzsatzung

Die Bauordnung schreibt vor, dass Gebäude mit mehreren Wohnungen nur errichtet werden dürfen, wenn ausreichende Spielflächen zur Verfügung stehen. Die Größe, Lage, Beschaffenheit und Erhaltung von diesen Spielplätzen ist in Aachen durch die Spielplatzsatzung geregelt.

Standsicherheit / Statik

Jedes Gebäude und Teile von Gebäuden müssen standsicher sein. Der Nachweis über die Standsicherheit ist spätestens bei Baubeginn dem Fachbereich Bauaufsicht einzureichen. Die Statik ist von einem*einer Fachplaner*in aufzustellen und in der Regel von einem staatlich anerkannten Sachverständigen (Prüfingenieur*in) zu prüfen. Siehe auch bautechnische Nachweise.

Stellplätze

Gebäude und deren Nutzung lösen im Allgemeinen einen Stellplatzbedarf aus. Die Stellplätze oder Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe davon herzustellen bzw. nachzuweisen. Die Anzahl der Stellplätze ist abhängig von der Art der Nutzung und der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wenn ein Nachweis der Stellplätze nicht möglich ist, kann durch Schließung eines Ablösevertrages und nach der Zahlung eines Ablösebetrages, der anhand der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen ermittelt wird, auf die Stellplätze verzichtet werden.

Stellplatzsatzung / Ablösevertrag

Wenn der Nachweis der notwendigen Stellplätze für ein Bauvorhaben anders nicht möglich ist, kann die Stadt Aachen nach Schließung eines Ablösevertrages auf die Herstellung der Stellplätze verzichten. In der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen ist geregelt, welche Ablösebeträge von einem*einer Antragssteller*in daraufhin zu zahlen sind. In den Ansätzen der Satzung ist die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt.

Teilbaugenehmigung

Wenn ein Bauantrag eingereicht ist, kann auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden, die sich auf bestimmte Bauabschnitte oder einzelne Bauteile bezieht, dies kann z.B. die Herstellung der Baugrube sind.