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Prüfungserleichterungen

FH Aachen

Informationen über Erleichterungen für Studierende, die sich in Eltern- bzw. Pflegezeit befinden, findet man in der Rahmenprüfungsordnung (RPO 2012, § 16a, Bevorzugung bei Praktika).

Bevorzugung bei Praktika (Nachteilsausgleich, RPO 2012 §16a)
§ 16 a | Nachteilsausgleich

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte und chronisch Erkrankte ausgeglichen wird. Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschus­ses die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.

(2) Machen es der angestrebte Studienerfolg, die für eine Lehrveranstaltung vorgesehene Vermittlungsform, Forschungsbelange oder die verfügbare Kapazität an Lehr-und Betreuungspersonal erforderlich, die Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung zu begrenzen, so erfolgt dies nach Maßgabe des § 59 Absatz 2 HG. Dabei sind Studierende, die im Rahmen ihres Studiengangs auf den Besuch einer Lehr­veranstaltung angewiesen sind oder sich in Eltern- bzw. Pflegezeit befinden, vorrangig zu berücksichtigen (semes­terfixierte Pflichtleistung bzw. Wahlpflichtleistung). Die Fachbereiche können weitere Kriterien in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorsehen.

RWTH Aachen

An der RWTH Aachen bietet das Studierendensekretariat Informationen zum Thema.

Mit der Familienkarte der RWTH können Studierende insbesondere eine vorrangige Berücksichtigung bei der Wahl von Lehrveranstaltungen aufgrund von familiären Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 3 ÜPO geltend machen.

KatHO NRW

DIe KatHO NRW berücksichtigt Schwangerschaft und Familientätigkeit in der Prüfungsordnung (siehe vor allem § 19 und § 21 der Bachelor- und Master-Prüfungsordnung). In § 19 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Soziale Arbeit B.A. vom 12.04.2007 heißt es zum Beispiel:

„Die besonderen Belastungen von Studierenden mit Kindern sowie von Studierenden, die ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn dieser pflege– oder versorgungsbedürftig ist, sollen bei der Durchführung von Prüfungen angemessen berücksichtigt werden. Über die Art und Weise der Berücksichtigung entscheidet der Prüfungsausschuss.“

Weitere Informationen auf der Webseite: www.katho-nrw.de

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