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Wohnraumschutz und Zweckentfremdung

Seit dem 01. August 2019 ist die Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken und der Leerstand von Wohnraum in der Stadt Aachen genehmigungspflichtig.

Eine Zweckentfremdung von Wohnraum besteht beispielsweise bei der gewerblichen Zimmervermietung für touristische Zwecke oder möbliertem Wohnen für einen Zeitraum von unter drei Monaten. Die Nutzung oder Umwandlung von Wohnraum in Gewerbe- oder Büroeinheiten stellen ebenfalls eine Zweckentfremdung gemäß der Wohnraumschutzsatzung dar. Darüber hinaus gilt Wohnraum auch durch vermeidbaren Leerstand oder Abriss als zweckentfremdet. Für den Einstieg in das Thema Wohnraumschutz und Zweckentfremdung haben wir Ihnen folgende Sammlung von Fragen und Antworten, die hierzu aufkommen können oder in ähnlicher Form schon aufgekommen sind, zusammengestellt:

FAQ – Fragen und Antworten zum Thema Wohnraumschutz und Zweckentfremdung


Antrag auf Zweckentfremdung

Planen Sie, bestehenden Wohnraum anders als zu Wohnungszwecken zu nutzen? Beantragen Sie bitte mittels folgenden Formulars die Genehmigung der Wohnraumzweckentfremdung. Beachten Sie dazu auch die ergänzenden Informationsmaterialien zum Thema weiter unten:

Antrag auf Genehmigung einer Wohnraumzweckentfremdung 


Meldung von Zweckentfremdung

Vermuten Sie eine Zweckentfremdung oder kennen zweckentfremdeten Wohnraum, können Sie uns diesen mit folgendem Formular melden. Beachten Sie bitte die ergänzenden Informationsmaterialien weiter unten:

Meldung von Wohnraumzweckentfremdung 


Ergänzende Informationen

Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen (Wohnraumschutzsatzung), 10. Juli 2019 

FAQ – Fragen und Antworten zur Wohnraumschutzsatzung 

Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) 

Zweckentfremdung von öffentlich gefördertem Wohnraum 

Kontakt

Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Verwaltungsgebäude Bahnhofplatz
Hackländerstraße 1
52064 Aachen
Tel.: 0241 432-56401
Fax: 0241 432-56099

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