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Inhalt



Was gilt in Fahrradstraßen?

Was verändert sich?

Das ändert sich:

  • Die Straße wird zu einem „Radweg“ und ist grundsätzlich dem Radverkehr vorbehalten. Die Nutzung durch andere Verkehrsarten kann durch Zusatzzeichen erlaubt werden. Sie sind dann auf der Fahrbahn zu Gast.

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  • Radfahrende haben Vorrang. Sie bestimmen das Tempo und erhalten an bestimmten Stellen Vorfahrt.

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  • Radfahrende dürfen nebeneinander und in Gruppen fahren.

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(Die Abbildungen stammen aus der Aachener Motivreihe zur Verkehrssicherheit)

Das bleibt gleich:

  • Alle Ziele, die in dieser Straße liegen, sind weiterhin - auch mit dem Auto - erreichbar. Das gilt für Anwohnende, Lieferverkehre und Gäste gleichermaßen.
  • Die Einrichtung einer Fahrradstraße beeinflusst das Parkplatzangebot nicht.
  • Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt natürlich auch in Fahrradstraßen für alle Verkehrsteilnehmenden.
  • Auch in Fahrradstraßen liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 30 km/h.
  • Wenn nicht anders angeordnet, gilt weiterhin Rechts-Vor-Links.
  • Der Gehweg bleibt zu Fuß Gehenden und radelnden Kindern bis 10 Jahre vorbehalten. Aufsichtspersonen ab 16 Jahren dürfen Rad fahrende Kinder bis 8 Jahre auf dem Gehweg mit eigenem Fahrrad begleiten
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Rechtliche Grundlagen

Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 (StVO):

  • Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
  • Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
  • Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  • Im Übrigen gelten die Vorschriften über Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

VwV-StVO Zu § 41, zu Zeichen 244.1 und 244.2:

  • Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
  • Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).