Wir verwenden Cookies, um für Sie die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. OK Weitere Informationen



Inhalt



Lenkungspunkt Karlsgraben: Stadt gibt Regeln für Ausnahmen bekannt

 

  •  Soziale Dienste und Handwerk können Anträge für Ausnahmegenehmigungen kostengünstig mit denen für Parkausweise kombinieren.
  • In besonders begründeten Einzelfällen sind für Einzelpersonen ebenfalls Ausnahmegenehmigungen möglich.
  • Für alle Genehmigungen gilt: Die Durchfahrt an den Lenkungspunkten soll soweit wie möglich begrenzt werden.

Für Ausnahmegenehmigungen zur Querung des Grabenrings am Lenkungspunkt Karlsgraben und den noch folgenden Punkten stehen nun die Regeln fest. Nach sorgfältiger Prüfung der rechtlichen Vorgaben auf NRW- und Bundesebene hat die Fachverwaltung eine Vorgehensweise gewählt, in der die Anregungen der Sozialdienste eingeflossen und auch die Belange des Handwerks berücksichtigt worden sind.

Soziale Dienste erhalten ebenso wie Handwerksbetriebe bereits heute für ihre Fahrzeuge auf Antrag einen Parkausweis. Das bisherige Verfahren wird nun im Zusammenhang mit dem ersten Lenkungspunkt am Karlsgraben um einen zusätzlichen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ergänzt.

Regelung für soziale Dienste

Ab sofort können soziale Dienste neben einem Parkausweis auch eine Ausnahmegenehmigung für die Durchfahrt an Lenkungspunkten beantragen. Die Ausnahmegenehmigung wird dann erteilt, wenn die Sozialdienste bestätigen, dass sie zu pflegende Personen in angrenzenden Erschließungsbereichen versorgen müssen.

Die Kosten für Parkausweis und Ausnahmegenehmigung sollen für ein Fahrzeug auf 155 Euro pro Jahr im Stadtgebiet Aachen festgelegt werden. Der Parkausweis schlägt in Zukunft mit 120 Euro, die Ausnahmegenehmigung mit 35 Euro im Jahr zu Buche. Zurzeit müssen Sozialdienste in der Stadt Aachen eine Gebühr von 155 Euro jährlich pro Fahrzeug nur für den Parkausweis zahlen. In Zukunft kostet der Parkausweis nur noch 120 Euro.

Die Stadt geht davon aus, dass soziale Dienste auf Grundlage der neuen Kostenberechnung bei der Gestaltung ihrer Routen noch stärker in die Quartiersplanung einsteigen.

Ausnahmen für Lieferverkehr und Handwerk

Die Beschilderung „Lieferverkehr frei“ erteilt Liefer- und Ladeverkehren direkte Durchfahrtrechte für alle Warentransporte zu Geschäften. Gewerbetreibende können in diesem Rahmen auch Privatpersonen beliefern. Das gilt zum Beispiel für Handwerksfahrten, bei denen Waren im Rahmen der Geschäftstätigkeit angeliefert werden. Für diese Fahrten sind keine Ausnahmegenehmigungen notwendig. Die Durchfahrt wird durch die Beschilderung vor Ort erlaubt.

Darüber hinaus haben Handwerksbetriebe die Möglichkeit, für den Einsatz bei Notfällen eine Ausnahmegenehmigung für die Durchfahrt an den Lenkungspunkten in der Innenstadt zu erhalten. Dazu müssen die Betriebe in einem einfachen Verfahren typische Notfallsituationen beschreiben.

Wie bei den sozialen Diensten lassen sich die Anträge für Handwerkerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen auf Wunsch miteinander verknüpfen. Die Ausnahmegenehmigung kostet 35 Euro jährlich. Handwerkerparkausweise kosten zurzeit 120 Euro jährlich pro Fahrzeug.

Regelungen für besonders begründete Einzelfälle

Besondere Regelungen gibt es auch für weitere Antragstellende. So müssen Anwohnende und mobilitätseingeschränkte Personen in einem formlosen Antrag besondere Gründe benennen, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Für alle Genehmigungen gilt: Die Durchfahrt an den Lenkungspunkten soll soweit wie möglich begrenzt werden. Der Ausweis wird für ein Jahr erteilt. Nach einem Jahr ist der Antrag erneut zu stellen. Die Verwaltung wird die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen und die örtlichen Gegebenheiten dann in Bezug auf die Ausnahmegenehmigung erneut prüfen.

ÖPNV, Taxen, Radverkehr und E-Scooter erhalten per Zusatzbeschilderung an den Lenkungspunkten freie Fahrt. Sonderfahrzeuge der Müllentsorgung, Straßenreinigung, Feuerwehr im Einsatz, Polizei, Bundeswehr, Bundespolizei, des Katastrophenschutzes, des Zolldiensts und des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung haben unabhängig von der Beschilderung Sonderrechte gemäß Paragraph 35 der Straßenverkehrsordnung. Eine spezielle Regelung ist daher nicht erforderlich.

Anträge können ab sofort gestellt werden unter: ausnahmegenehmigungen@mail.aachen.de

Neue Innenstadtmobilität

Die veränderte Verkehrsführung rund um Karlsgraben und Löhergraben ist die erste Maßnahme im Rahmen des neuen Mobilitätskonzepts für die Aachener Innenstadt. Das Ziel dieses Konzepts ist, die Innenstadt für alle Verkehrsteilnehmer*innen zugänglich, sicher und umweltfreundlich zu gestalten. Innerhalb des Alleenrings werden die Straßen dafür in fünf Erschließungsbereiche aufgeteilt. Innerhalb dieser Bereiche ändert sich wenig bis gar nichts. Neu ist: Um zwischen den Bereichen zu wechseln, fährt man auf den Alleenring und von dort in den nächsten Bereich hinein. Eine direkte Durchfahrt zwischen den Bereichen ist nicht mehr erlaubt. Der Durchgangsverkehr verlagert sich also nach außen.

Weitere Informationen bietet die Webseite www.innenstadtmobilitaet-morgen.de

  

Herausgegeben am 11.09.2024

Pressekontakt

Stadt Aachen
Fachbereich Kommunikation und Stadtmarketing
Frau Dr. Bacher
Markt 39
52058 Aachen
Tel.: +49 241 432-1309
Fax: +49 241 28121
Mail
Team Presse