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Inhalt



Einziehung von Verkehrsflächen im Stadtgebiet Aachen

Parkplatzbereich des Uniklinikums

Einziehungsverfügung

Aufgrund der Beschlüsse der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg vom 14.03.2012 und 13.06.2012 sowie des Mobilitätsausschusses vom 02.02.2012 und 21.06.2012 werden Teilflächen im Parkplatzbereich des Uniklinikums (Kullenhofstraße / Pauwelsstraße; Gemarkung Laurensberg, Flur 25, Flurstück 340 tlw. und Flurstück 434 tlw.) als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) und den seither ergangenen Änderungen eingezogen. Durch die Einziehung verlieren diese Flächen ihre bisherige Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Für die Einziehung sprechen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles (Daseinsvorsorge).

Die Stadt Aachen hat in ihrer Eigenschaft als Straßenbaubehörde die Absicht der Einziehung am 01.08.2012 öffentlich bekannt gemacht. Gegen diese Einziehungsabsicht sind keine Einwände erhoben worden.

Die Einziehung der vorgenannten Straßenstücke wird hiermit verfügt. Sie wird mit der Umsetzung der baulichen Straßenumgestaltung wirksam.

Zukünftige Verkehrserschließung Uniklinikum

Im Bereich des Uniklinikums ist eine vollständige Neuordnung der Verkehrserschließung geplant. Vorgesehen ist eine separate Führung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Parkplätze sollen zukünftig im Beidrichtungsverkehr über die Kullenhofstraße erschlossen werden. Die Pauwelsstraße soll als Umwelttrasse zur Nutzung von ÖPNV und Radverkehr im Beidrichtungsverkehr dienen.

Mobilitätskonzept der Uniklinik

Insgesamt ist die o.g. Maßnahme in ein zur Zeit von der Uniklinik erarbeitetes Konzept zur Lösung ihrer Mobilitätsprobleme eingebettet. Das angestrebte umweltverträgliche Mobilitätsmanagement beinhaltet sowohl eine Parkraumerweiterung als auch ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung von Alternativen zum Individualverkehr. Dazu zählt eine Erhöhung der ÖPNV-Inanspruchnahme durch etwa die Bezuschussung von ÖPNV-Tickets für Mitarbeiter sowie die Anmietung  externer Parkflächen für Mitarbeiter-Parken in Zusammenhang mit einem Bus-Shuttledienst, die Schaffung sicherer und überdachter Zweirad-Abstellanlagen oder etwa auch die Förderung von Fahrgemeinschaften. Die an der Klinik vorhandenen Parkplätze werden zukünftig sowohl für Mitarbeiter als auch Besucher bewirtschaftet.

Insgesamt erwartet die Uniklinik einen Effekt von etwa 1.200 nutzbaren Stellplätzen, der im Wesentlichen den Parksuchverkehr für Besucher deutlich reduzieren wird und insgesamt zu einer Reduktion der Verkehrsmengen im Gebiet sowie im zu- und wegführenden Straßennetz führen wird.

Die Einrichtung der Zweirad-Abstellanlage ist nördlich des ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes vorgesehen.

Bei der oben genannten Maßnahme werden auch Teilflächen als Verkehrsflächen neu ausgebaut, die aber erst nach endgültiger Herstellung in einem gesonderten Verfahren als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet werden.

Eine Karte mit Darstellung der jeweils betroffenen Straßenfläche wird beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen, Lagerhausstraße 20, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Zimmer 342, während folgender Servicezeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten:

montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr

freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Einziehungsverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV.NRW.S.602) gilt die Einziehungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Aachen, den 15.11.2012

 

P h i l i p p
Oberbürgermeister

 

Herausgegeben am 21.11.2012