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Inhalt



Einziehungsverfügung bzw. Teileinziehungsverfügung

Einziehung von Teilflächen der Prinzenhofstraße im Bereich des sogenannten „Brot-Schneider-Parkplatzes“ als Verkehrsflächen im Stadtgebiet Aachen

Einziehungsverfügung

Aufgrund der Beschlüsse der Bezirksvertretung Aachen-Mitte und des Mobilitätsausschusses vom 10.03.2010 bzw. 11.03.2010 werden Teilflächen der Prinzenhofstraße im Bereich des sogenannten „Brot-Schneider-Parkplatzes“ (Gemarkung Aachen, Flur 83, Flurstücke 1667 tlw. und 1787 tlw.) als öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) und den seither ergangenen Änderungen eingezogen. Durch die Einziehung verlieren diese Teilflächen ihre bisherige Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. Für die Einziehung sprechen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles (Daseinsvorsorge).

Die Stadt Aachen hat in ihrer Eigenschaft als Straßenbaubehörde die Absicht der Einziehung am 18.03.2010 öffentlich bekannt gemacht. Gegen diese Einziehungsabsicht sind Einwendungen nicht erhoben worden.

Die Einziehung der vorgenannten Straßenteilstücke wird hiermit verfügt. Sie wird mit Baubeginn der Umgestaltung wirksam.

Das Gymnasium St. Leonhard soll durch Beschluss des Schulausschusses im Rahmen der Ganztagsoffensive der Landesregierung zu einem gebundenen Ganztagsbetrieb ausgebaut werden. Da die derzeitige Kapazität der Schule hierfür nicht ausreicht, muss eine Fläche des oben genannten Platzes an der Prinzenhofstraße in Anspruch genommen werden.

Der Planungsausschuss hat am 28.05.2009 die Durchführung eines begrenzten Realisierungswettbewerbes zur Erweiterung des Gymnasiums St. Leonhard im Hinblick auf den „gebundenen Ganztagsbetrieb“ und ebenso die städtebauliche Aufwertung und Umgestaltung des jetzigen Brot-Schneider-Parkplatzes beschlossen.

Zusätzlich zu dieser Einziehung soll nach erfolgtem Endausbau aufgrund der o.a. Beschlüsse die durch die Umgestaltung des sogenannten Brot-Schneider-Parkplatzes verbleibende öffentliche Verkehrsfläche klarstellend gemäß § 6 StrWG NRW gewidmet werden. Der Gemeingebrauch dieser Teilflächen soll bis auf die östlich und südlich an die vorhandene Bebauung anschließende, unbeschränkt öffentliche Verkehrsfläche auf den Fußgängerverkehr beschränkt werden. Die Liefertore und Garagen an der Rückfront der Kleinmarschierstraße sowie der Innenhof mit Garagen zwischen Kleinmarschiertstraße/Prinzenhofstraße/Alexianergraben werden auch nach der geplanten Verlegung der Prinzenhofstraße über öffentliche Verkehrsfläche erschlossen sein. Somit werden für die Anlieger diesbezüglich keine Einschränkungen eintreten.

Eine Karte mit Darstellung der betroffenen Straßenteilflächen wird beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen, Lagerhausstraße 20, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Zimmer 342, während folgender Servicezeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten:

montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr
freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Einziehungsverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV.NRW.S.602) gilt die Einziehungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Aachen, den 08.07.2010

Marcel Philipp
Oberbürgermeister

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Einziehung bzw. Teileinziehung von Teilflächen der Stiewistraße/Forckenbeckstraße/Pauwelsstraße/Melatener Straße als Verkehrsflächen im Stadtgebiet Aachen

Einziehungs-/Teileinziehungsverfügung

Aufgrund der Beschlüsse der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und des Mobilitätsausschusses vom 02.12.2009 bzw. 10.12.2009 werden die Stiewistraße sowie Teile der Pauwelsstraße und Forckenbeckstraße (Gemarkung Laurensberg, Flur 24, Flurstücke 526, 390 tlw., 405, 399 tlw., 496 tlw. sowie Flur 25 Flurstücke 416, 435 tlw., 429 tlw. und 430 tlw.) als öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegeset-zes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) und den seither ergangenen Änderungen eingezogen. Durch die Einziehung verlieren diese Teilflächen ihre bisherige Eigenschaft einer öffentlichen Ver-kehrsfläche. Zusätzlich wird der Brückenbereich der Melataner Straße über den Pariser Ring (Gemarkung Lau-rensberg, Flur 24, Flurstücke 483 tlw., 484 tlw., 494 und 495 sowie Flur 25, Flurstück 416) als bisher unbeschränkte öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 7 Abs. 3 StrWG NRW teileingezogen und auf die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer beschränkt. Für die Einziehung bzw. Teileinziehung sprechen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles. Durch den Ausbau der Pauwels- bzw. Forckenbeckstraße liegt für die Stie-wistraße auch keine Verkehrsbedeutung mehr vor.

Die Stadt Aachen hat in ihrer Eigenschaft als Straßenbaubehörde die Absicht der Einziehung bzw. Teileinziehung am 24.03.2010 öffentlich bekannt gemacht. Gegen diese Einziehungs- bzw. Teileinziehungsabsicht sind Einwen-dungen nicht erhoben worden.

Die Einziehung  bzw. Teileinziehung der vorgenannten Straßen bzw. Straßenteilstücke wird hiermit verfügt. Sie wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Die entsprechenden politischen Gremien der Stadt Aachen haben ein völlig neues Verkehrskonzept für den kompletten RWTH-Bereich beschlossen. Anlass hierfür ist das Projekt „Campus Melaten”, welches für die Stadt Aachen und weit darüber hinaus von herausragender öffentlicher Bedeutung ist. In diesem Konzept ist u.a. vorgesehen, dass die Stiewistraße ganz aus dem Straßennetz genommen wird, ebenso ein Teilbereich der Pauwelsstraße und zwei heutige Spangen zwischen Forckenbeck- und Stiewistraße. Die Stiewistraße und die Forckenbeck- bzw. Pauwelsstraße sind z.Z. überwiegend nur als Einbahnstraßen nutzbar. Sie sollen als Ersatz für den Wegfall der Stiewistraße ausgebaut werden und somit für den Zweirichtungsverkehr nutzbar sein. Im südlichen Bereich der jetzigen Pauwelsstraße soll daher auch ihr Verlauf verlegt werden, um einen sinnvollen Anschluss an die Valkenburger Straße bzw. an den Pariser Ring zu erhalten. Ebenfalls ist in diesem Konzept und in dem am 18.03.2010 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschul-erweiterung) - der Stadt Aachen vorgesehen, den bisher unbeschränkt öffentlichen Verkehr auf der „Melatener Brücke” auf die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer zu beschränken. Diese Maßnahme verhindert, dass die Melatener Straße zusätzliche Verkehre Richtung Plangebiet aufnehmen muss, entlastet das anliegende Wohngebiet und stellt eine komfortable und Kfz-Verkehr freie Verbindung zwischen den Wohngebieten und der Landschaft her. Die Qualität der Fuß- und Radwegeanbindung des Plangebiets wird gegenüber dem heutigen Stand erheblich verbessert.

Eine Karte mit Darstellung der betroffenen Straßenteilflächen wird beim Fachbereich Geoinformation und Boden-ordnung der Stadt Aachen, Lagerhausstraße 20, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Zimmer 342, während folgender Servicezeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten:

montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr
freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV.NRW.S.602) gilt die Einziehungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Aachen, den 08.07.2010

Marcel Philipp
Oberbürgermeister

 

Herausgegeben am 14.07.2010