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Baudenkmale

Mit Datum vom 11. März 1980 wurde das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen ( Denkmalschutzgesetz - DSchG ) veröffentlicht. Dieses Gesetz regelt unter anderem, was Denkmäler sind, wie sie einzutragen sind und wie sie in einer Liste geführt werden müssen.

Anhand dieser Liste ist es möglich, sich einen Überblick über die Anzahl und den Standort der Denkmäler zu verschaffen. Diese Informationen sind graphisch in die Flurkarte übertragen worden. Diese Kennzeichnung geht von der postalischen Anschrift des Denkmals aus.

Durch die Kennzeichnung der Baudenkmäler als gesamtes Gebäude oder Teil eines Gebäudes ist nicht zwingend der tatsächliche Umfang der denkmalrechtlichen Eintragung dokumentiert.

Die Darstellung der Baudenkmäler in dieser Kartenvorlage ist so gewählt, dass die bauliche Anlage auf dem Flurstück (Kartographische Basis: Automatisierte Liegenschaftskarte) gekennzeichnet ist. In vergleichbarer Weise trifft dies auch für die Darstellung der Bodendenkmäler zu. Hier sind in der Regel Bereiche gekennzeichnet, die durch das jeweilige Bodendenkmal betroffen sind. Die eindeutige Lage eines Bodendenkmals kann somit aus dieser Darstellung nicht grundsätzlich abgeleitet werden.

Dies gilt auch für Gartendenkmäler und Denkmalbereiche; hierbei ist die Fläche des Bereichs mit seiner äußeren Wirkungsgrenze dargestellt.

Eindeutige Feststellungen zum Eintragungsumfang können nur durch eine Rücksprache mit der Denkmalpflege der Stadt Aachen geklärt werden.

Weitere Infos:
LinkDenkmalpflege der Stadt Aachen