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Bescheinigungen für steuerliche Zwecke



 

Gemäß  §36 DSchG NRW können Denkmaleigentümer*innen Steuervergünstigungen für Aufwendungen in der Denkmalpflege erhalten. Die Bescheinigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde Aachen im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder als vorläufig eingetragen gilt. Die Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn die Baumaßnahmen zuvor mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sind. Die Antragsvordrucke finden Sie hier.