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Steuerliche Erleichterungen für ehrenamtliches Engagement

Zum 1. Januar 2021 steigt der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

Nähere Informationen bietet das Bundesfinanzministerium.

Pauschale Vergütungen an Mitglieder des Vorstands

Das Ministerium für Generationen Familie, Frauen und Integration des Landes NRW weist auf Folgendes hin: Gemeinnützige Vereine dürfen nur dann pauschale Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen, wenn dies in der Satzung geregelt ist. Die Einführung eines Steuerfreibetrags in Höhe von 500 Euro im Rahmen des Gesetzes »Hilfen für Helfer« war für viele Vereine Anlass, um Vorstandsmitgliedern pauschale Vergütungen zu zahlen. Das Bundesfinanzministerium weist in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder darauf hin, dass gemeinnützige Vereine vor entsprechenden Zahlungen ggf. zunächst eine Satzungsänderung vornehmen müssen oder eben nur tatsächlich entstandene Auslagen ersetzen dürfen. Eine Satzungsänderung musste bis Ende 2010 erfolgen. Zahlungen dürfen zudem nicht »unangemessen hoch« sein.

 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Durch das zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" werden zusätzliche Erleichterungen für ehrenamtliche Helfer geschaffen und das Spendenrecht einfacher und praktikabler:

  • Neuer Freibetrag in Höhe von 500 € für ehrenamtliche Nebeneinkünfte bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen.
  • Der Freibetrag für nebenberufliche Übungsleiter wurde auf 2.400 Euro angehoben.
  • Für Spenden bis 200 € reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus.
  • Die Höchstgrenze für den Spendenabzug wird auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben.
  • Spenden an Stiftungen sind bis zur Höhe von 1 Million Euro abzugsfähig.
  • Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften wurde auf 35.000 Euro angehoben.
  • Die Haftung für zu Unrecht ausgestellte Spendenbescheinigungen wurde von 40 % auf 30 % des Zuwendungsbetrages bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer abgesenkt.

Die Fachleute für die Besteuerung von Vereinen bei der Finanzverwaltung Aachen-Stadt bzw. Aachen-Kreis stehen Ihnen bei Fragen zum Thema Steuern gerne zur Verfügung.

Adresse:
Finanzamt Aachen Stadt
Finanzamt Aachen-Kreis
Krefelder Str. 210
52070 Aachen

die zuständigen Telefonnummern finden Sie unter http://www.finanzamt-aachen-stadt.de/mein_fa/telefonliste/index.php oder http://www.finanzamt-aachen-kreis.de/mein_fa/telefonliste/index.php