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Energiepreispauschale 2022 für Ehrenamtler*innen

Wem steht es zu?

Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung haben Anspruch auf die Energiepreispauschale, wo hingegen Ehrenamtler*innen ohne Aufwandsentschädigung keinen Anspruch haben.

Wer bekommt also die Energiepauschale ausbezahlt?
Alle Personen, die zum 1. September 2022 in einem ersten Arbeitsverhältnis stehen und einer der Steuerklassen I bis V angehören, beziehungsweise als Minijobber*in pauschal versteuert werden. Alle Anderen müssen für das Jahr 2022 eine Steuererklärung abgeben, um die Energiepauschale zu erhalten.

Vereine:
Viele Vereine fragen sich, wem die 300 €-Energiepreispauschale, die im Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen wurde, bei Vereinen zusteht. Die Energiepreispauschale ist in den §§ 112-122 EStG geregelt.

Empfänger*innen der Energiepreispauschale im Verein können sein:

- abhängig Beschäftigte (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen, Azubis)

- Minijobber*innen (geringfügig Beschäftigte) - Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im freiwilligen sozialen Jahr

- Werkstudierende und Studierende im entgeltlichen Praktikum

- Beschäftigte mit Lohnersatzleistungen wie z.B. Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, oder Kurzarbeitergeld

- Personen, die Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nrn. 26 und 26a EStG) erhalten

Besteht am 01.09.2022 kein Beschäftigungsverhältnis, muss der Verein die Energiepreispauschale nicht ausbezahlen. Der*die Arbeitnehmer*in kann sie dann vom Finanzamt erhalten, wenn er*sie eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 abgibt.

Für Personen, die Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nrn. 26 und 26a EStG) erhalten, gilt nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern folgendes: Diese Personen können die Energiepreispauschale entweder direkt vom Verein erhalten oder am Ende des Jahres eine Steuererklärung abgeben, um sie zu erhalten. Auf die Höhe der Pauschale kommt es dabei nicht an.

Ein Verein muss die Energiepreispauschale an Empfänger von ehrenamtlichen Pauschalen (§ 3 Nrn. 26 und 26a EStG) auszahlen, wenn dieser auch nur bei einer Person zur vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist (§ 41a Abs. 1 und 2 EStG), also bei über 1.080 € Lohnsteuer pro Jahr und soweit es sich bei dem*der Empfänger*in der Energiepreispauschale um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (steuerlicher Arbeitslohn) handelt.

Ein Verein muss die Energiepreispauschale von ehrenamtlichen Pauschalen aber nicht auszahlen, soweit die Zahlung bereits in einem anderen Dienstverhältnis (abhängig Beschäftigte oder Minijobber*innen) erfolgt. 

Gegen ehrenamtliche Pauschalen als steuerlichen Arbeitslohn spricht, wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt und wenn kein vertraglicher Anspruch auf Urlaub vorliegt. Soweit es unklar ist, ob steuerlicher Arbeitslohn vorliegt, wird regelmäßig zu empfehlen sein, dass die Empfänger*innen von ehrenamtlichen Pauschalen die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zum Kalenderjahr 2022 beantragen. Eine solche Vorgehensweise ist auch zu empfehlen, da viele steuerbegünstigte Vereine oder gGmbHs sich die Auszahlung an jede*jeden einzelnen Ehrenamtler*in nicht leisten können.

Auch Vollrentner*innen und Teilrentner*innen können daher die Energiepreispauschale erhalten, soweit diese Empfänger*innen von ehrenamtlichen Pauschalen sind. Auf die Höhe der Pauschale kommt es dabei – auch für Rentner*innen – nicht an.

Der Verein darf die Energiepreispauschale nicht an die Empfänger*innen von ehrenamtlichen Pauschalen auszahlen, wenn er nicht zu vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der der Verein ausschließlich Vergütungen im Rahmen von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zahlt oder wenn die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer oder nur Lohnsteuer bis zu 1.080 € pro Jahr anfällt oder wenn der Verein ausschließlich Minijobber*innen beschäftigt. Die ehrenamtlich Tätigen können die Energiepreispauschale dann vom Finanzamt erhalten, indem sie die Einkommenssteuererklärung 2022 abgeben.

Ehrenamtspauschale (Ehrenamtsfreibetrag)
Sie dürfen für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit 840 Euro im Jahr (70 Euro monatlich) als Aufwandsentschädigung annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden. Hier kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit an.