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Infektionsschutz Recyclinghof

In NRW gilt in vielen Bereichen die Maskenpflicht für den Öffentlichen Personennahverkehr, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten und in Räumen von Handwerkern und Dienstleistern, in denen die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Paragraph 12a, Absatz 1 Satz 3 der Coronaschutzverordnung verpflichtet.

Da es auch bei den Dienstleistungen auf den Recyclinghöfen nicht möglich ist, den vorgegebenen Sicherheitsabstand in jeder Situation einzuhalten, gilt auch hier die Maskenpflicht.

Ein Zutritt ohne Schutzmaske ist nicht gestattet.

Kund*innen, die Abfälle zu den städtischen Recyclinghöfen bringen, müssen auf dem Gelände eine medizinische oder FFP2-Maske tragen. Die Nutzung von textilen Masken oder Alternativen, wie beispielsweise Schals, ist nicht zulässig. Kund*innen, die ein Attest zur Maskenbefreiung besitzen, müssen dieses auch auf dem Recyclinghof mitführen und vorzeigen. Bei Nichtbeachtung behalten es sich die Mitarbeitenden vor Ort vor, die entsprechenden Personen des Hofs zu verweisen.

Durch die aktuellen Richtlinien zur Eindämmung des Corona-Virus werden auch weiterhin maximal 15 Anlieferer gleichzeitig auf dem Gelände zugelassen.

maskenpflicht