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Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht und verschiedene Oberverwaltungsgerichte haben mit ihrer Rechtsprechung eine absolute Obergrenze der noch zumutbaren Verkehrslärmbelastung eingeführt. Die Gerichte sehen bei Verkehrslärmeinwirkungen ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreicht.

Für die Betroffenen ergibt sich damit aber kein Anspruch auf Lärmschutz. Weder die bisherigen gesetzlichen Grundlagen noch die neue EU-Verordnung nennen verbindliche Immissionsgrenzwerte für die Lärmsanierung.

 

Immissionsgrenzwerte bei der Lärmsanierung (nicht rechtsverbindlich)

Art der zu schützenden Nutzung

Tag

Nacht

Gewerbegebiete

75

65

Kern-, Dorf-, Mischgebiete

72

62

Reine u. allgemeine Wohngebiete

70

60

Krankenhäuser, Schule, Kur- u. Altenheime

70

60

 
Immissionsgrenzwerte nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung
(gilt für den Neubau oder Ausbau/Umbau von Straßen- und Schienenwegen)

Art der zu schützenden Nutzung

Tag

Nacht

Gewerbegebiete

69

59

Kern-, Dorf-, Mischgebiete

64

54

Reine u. allgemeine Wohngebiete

59

49

Krankenhäuser, Schule, Kur- u. Altenheime

57

47

 
Planungsrichtwerte für die Bauleitplanung

Art der zu schützenden Nutzung

Tag

Nacht

Kern-, Gewerbegebiete

65

55

Dorf-, Mischgebiete

60

50

Friedhöfe, Kleingarten- u. Parkanlagen       

55

55

Allgemeine Wohngebiete

55

45

Reine u. allgemeine Wohngebiete

50

40

Sondergebiete

45-65

35-65

 

 

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