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Genehmigung der Windenergieanlage Nr. 16 in Laurensberg

Öffentliche Bekanntmachung

über die Genehmigung einer Windenergieanlage für die juwi Energieprojekte GmbH in 55286 Wörrstadt, Energieallee 1, Az.: 313.0021/13/1.6.2-313-hdoum

Gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1275) i. V. m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -9. BImSchV-) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) sowie § 9 Abs. 2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in den jeweils geltenden Fassungen wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

I Verfügender Teil des Bescheides (Tenor)

Aufgrund der §§ 4, 6 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), sowie Nr. 1.6.2, Verfahrensart V des Anhanges 1 dieser Verordnung, erteile ich der

juwi Energieprojekte GmbH

Energieallee 1, 55286 Wörrstadt

auf ihren Antrag vom 09.09.2013 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Windenergie (Windenergieanlage – WEA) mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m auf der Fläche der Wind-Konzentrationszonen Aachen-Nord (52072 Aachen, Laurensberger Straße / Alter Heerler Weg).

Es handelt sich um eine Anlagen der Firma General Electric (GE), mit einer Nennleistung von 2.500 kW, einer Nabenhöhe von 139,00 m, einem Rotordurchmesser von 120 m und einer Gesamthöhe von 199 m. Die exakte Ausführung der WEA kann den Registern 5 (Anlagenbeschreibung) und 10 (Anlagensicherheit) entnommen werden.

Die Errichtung der Anlage erfolgt in der Stadt Aachen auf folgenden Standort:

WEA-Nr. 16

AZ 0021/13
Flur 5 / Flurstück 184 / Gemarkung Laurensberg
Ostwert 290718 / Nordwert 5634317

 

Die Genehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter und der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von den Genehmigung eingeschlossen werden, nach Maßgabe der mit ihr verbundenen und nachstehend unter Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, soweit in dem Abschnitt III -Nebenbestimmungen- keine abweichende Regelung getroffen ist.

Die Genehmigung wird außerdem unter dem Vorbehalt erteilt, dass abweichende Anforderungen an die Errichtung der Anlage gestellt werden können, wenn aufgrund der Prüfung der bautechnischen Nachweise eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer Bauvorhaben erforderlich wird.

Die Genehmigung umfasst die Errichtung und den Betrieb der vorstehend aufgeführten WEA bis einschließlich zum Transformator. Aus diesem Grund ist die Kabeltrasse zur Fortleitung des erzeugten Stromes bis zum Umspannwerk Seffent nicht Bestandteil dieser Genehmigung.

In diesen Bescheid sind folgende Entscheidungen eingeschlossen:

  1. Baugenehmigung gemäß § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung / BauO NRW),
  2. Luftrechtliche Zustimmung gemäß §§ 14 Abs. 1 und 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG),

Die Anlage darf von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr betrieben werden.

Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides, einschließlich der unter Ziffer IV aufgeführten Nebenbestimmungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

II Nebenbestimmungen

Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 BImSchG) wurde die Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG unter Maßgabe der in Abschnitt III der Bescheide aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

III Auslegung und Anforderung des Bescheides

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides liegt vom 06.06.2016 bis zum 20.06.2016 an folgenden Stellen bei den folgenden Stellen aus und kann dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden:

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides liegt vom 06.06.2016 bis zum 20.06.2016 an folgenden Stellen bei den folgenden Stellen aus und kann dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden:

  1. Stadtverwaltung Aachen

    Dienstgebäude Reumontstraße 1, 52064 Aachen, Zimmer 002
    montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
    freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 0241/432-3663

  2. Bezirksamt Laurensberg

    Rathausstr. 12, 52072 Aachen, Zimmer 11
    montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
    mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
    sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 0241/432-8525 oder 0241/432-8521

  3. Bezirksamt Richterich

    Roermonder Str. 559, 52072 Aachen, Zimmer 4
    montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
    mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
    sowie nach telefonischer Vereinbarung unter  0241/432-8611

  4. Gemeente Kerkrade

    Vakloket Bouwen, Wonen, Leefomgeving
    Werkplein, Marktstraat 6, 6460 Kerkrade,
    Es ist grundsätzlich eine Terminvereinbarung erforderlich. Diese kann unter der Telefonnummer 14 045 (0031 (0) 45 - 567 67 67 aus Deutschland) vereinbart werden.

  5. Gemeente Heerlen

    Publiekshal, Stadhuis der Stadt Heerlen, Geleenstraat 27
    Generelle Öffnungszeiten: montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr und donnerstags von 08.30 Uhr bis 20.00 Uhr
    Es ist aber grundsätzlich eine Terminvereinbarung erforderlich. Diese kann online unter www.heerlen.nl/online-afspraak oder per Telefon unter 14 045 (0031 (0) 45 - 560 50 40 aus Deutschland) vereinbart werden.

  6. Gemeente Simpelveld

    Gemeentehuis Simpelveld, Markt 1, 6369 AH Simpelveld, Centrale entreehal Gemeentehuis
    Generelle Öffnungszeiten: montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags auch von 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr
    sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 0031 (0) 45/5448350

 

Die Antragsunterlagen (Anhang 2 des Bescheides) können bei der unter III 1. angegebenen Stelle bis zum Ende der Auslegungsfrist eingesehen werden.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid – auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben – gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG als zugestellt.

Bis zum Ablauf der Klagefrist (siehe IV Rechtsbehelfsbelehrungen) kann eine Ausfertigung des Bescheides (ohne Antragsunterlagen) gemäß § 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG von den Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bei der

Stadtverwaltung Aachen, Fachbereich Umwelt, Reumontstr. 1, 52064 Aachen

schriftlich angefordert werden.

 

IV Rechtsbehelfsbelehrungen 

Gegen den Genehmigungsbescheid können Dritte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung, Klage erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen (Justizzentrum) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erklären. Sie kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7.November 2012 (GV. NRW 2012 S. 548) erhoben werden.

 

Hinweis:

Da die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet wurde, hat eine Klage gegen den Genehmigungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, die aufschiebende Wirkung wieder herstellen.

 

Aachen, den 04.06.2016

Im Auftrag

gez. H. Spelthann

Veröffentlicht in: Aachener Zeitung / Aachener Nachrichten und Limburgs Dagblad/Dagblad De Limburger (Niederland) am 04.06.2016

Öffentliche Bekanntmachung als PDF-Dokument (deutsch)

Öffentliche Bekanntmachung als PDF-Dokument (niederländisch)

Genehmigungsbescheid der Stadt Aachen vom 19.05.2016 - Windenergieanlage Nr. 16 in Aachen-Nord

Bitte beachten: Die Genehmigungsbescheide sind freigeschaltet vom 06.06.2016 bis 20.06.2016, zeitgleich mit der Auslegung

Herausgegeben am 04.06.2016