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Inhalt



Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen

Vereinbarung

zwischen

der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister Marcel Philipp ,

der StädteRegion Aachen, vertreten durch den Städteregionsrat Helmut Etschenberg

 

betreffend die Durchführung der Änderung von Adressaufdrucken und gespeicherten Adressdaten auf elektronischen Aufenthaltstiteln ausländischer Staatsangehörigen im

Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Stadt Aachen.

Aufgrund des § 17a der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 15.02.2005 (GV.NRW.S 50), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 19.07.2011(GV.NRW.S 361) schließen die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen folgende

 

Vereinbarung:

 

Präambel

Am 01. September 2011 ist der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) mit zertifiziertem Chip eingeführt worden.

Mit Einführung des eA T im Kreditkartenformat werden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in

Papierform abgelöst.

Diese Karte enthält einen Chip, auf dem u. a. personen bezogene und melderechtliche Daten (Anschrift) gespeichert sind.

Zieht eine Ausländerin bzw. ein Ausländer um, ist die auf dem Kartenkörper des eA Taufgedruckte und auf dem Chip gespeicherte Anschrift zu ändern. Grundsätzlich ist dies eine Aufgabe   Ausländerbehörden. Nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können die Länder neben den Ausländerbehörden auch andere Behörden bestimmen, die Änderung vorzunehmen. In Nordrhein-Westfalen ist durch die am 01. September 2011 in Kraft getretene Vierte Verordnung zur Änderung der ZustAVO (GV.NRW.2011, S. 376) hiervon Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit über die Ordnungsbehörden des Kreises hinaus auf die örtlichen Ordnungsbehörden ausgeweitet worden, soweit sich diese durch schriftliche Vereinbarung zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichten (§ 17a ZustAVO).

 

§ 1 Aufgabenübertragung

  1. Die Stadt Aachen übernimmt die der StädteRegion Aachen aufgrund des § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG iVm. Ziffer 16 der Anlage 2 zum Aachen-Gesetz obliegende Durchführung zur Änderung der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift für das Gebiet der Stadt Aachen. Damit ist sie neben der Ausländerbehörde für diese Aufgabe zuständig (§ 17a Abs. 1 ZustAVO).
  2. Innerhalb der Stadtverwaltung Aachen sind für die unter Ziffer 1. aufgeführten Tätigkeiten das Bürgeramt und die Bezirksämter zuständig.
  3. Die Stadt Aachen stellt die für die Aufgabenübernahme notwendigen Personal- und Sachressourcen zur Verfügung.
  4. Die Städte Region Aachen (Ausländeramt) stellt der Stadtverwaltung Aachen die auf dem Kartenkörper des eAT aufzubringenden Etiketten zur Verfügung.
  5. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die unter Ziffer 1. aufgeführten Tätigkeiten durch die Stadtverwaltung Aachen erst dann durchgeführt werden können, wenn das dort für die Bearbeitung von Melderechtsvorgängen eingesetzte EDV-Verfahren "OKEWO" der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) entsprechend erweitert worden ist. AKDB hat hierfür ein Zusatzmodul in einer aktualisierten Version (Update) angekündigt, das voraussichtlich zum 01. November 2011 bei der Stadtverwaltung Aachen eingeführt wird. Um den zeitlichen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen, wird daher vereinbart, dass die Fachbereichsleitung des Bürgeramtes der Stadt Aachen der Amtsleitung der Ausländerbehörde der StädteRegion Aachen schriftlich verbindlich mitteilt, ab welchem Zeitpunkt die unter Ziffer 1. aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden.

 

§ 2 Kosten und Erstattung

  1. Für die in § 1 Ziffer 1. aufgeführten Dienstleistungen zahlt die StädteRegion Aachen der Stadt Aachen 3,55 Euro für die Änderungen auf jedem einzelnen eA T. Damit sind alle der Stadt Aachen mit der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Aufwendungen abgegolten.
  2. Das Bürgeramt der Stadt Aachen teilt hierzu der Amtsleitung der Ausländerbehörde der StädteRegion Aachen quartalsweise die Anzahl der bearbeiteten Fälle und die hieraus resultierende Abrechnungssumme mit.
  3. Die Vergütung ist nach der o.g. Mitteilung fällig.
  4. Die Stadt Aachen wird nicht mit Kosten der auf die übrigen regionsangehörigen Kommunen übertragenen Aufgabe nach § 1, die für deren Gebiete anfallen, belastet. Auf Wunsch der Stadt wird die StädteRegion Aachen diese getrennte Abrechnung nachweisen.
  5. Die Parteien gehen davon aus, dass die übertragene Aufgabe gem. § 1 eine hoheitliche Tätigkeit darstellt, die im Wege der Beistandsleistung für die StädteRegion ausgeführt wird und somit nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im Falle einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht besteht zwischen den Parteien Einvemehmen darüber, dass bei entsprechender Rechtslage die Stadt Aachen auch rückwirkend die Umsatzsteuer für die bis dahin auf Basis dieses Vertrages erbrachte Beistandsleistung fordern kann.
  6. Sofern nach Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Personal- und/oder Sachkostensteigerungen eintreten, ist auf Verlangen der Stadt Aachen über eine Preisanpassung zu verhandeln.

 

§ 3 Geltungsdauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung erlischt mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage. Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlage erfolgt - soweit erforderlich - eine schriftliche Anpassung. Die gesetzlichen Regelungen über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

 

§ 4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen oder Übereinkommen. Sofem die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.

 

§ 5 Wirksamkeit

Diese Vereinbarung tritt gemäß § 17a Abs. 2 ZustAVO am 01.04.2012 in Kraft. Sie ist nach Anzeige bei der Bezirksregierung anschließend in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Beteiligten bekannt zu machen.

 

Aachen , 22.12.2011

 

Marcel Philipp                                  Helmut Etschenberg

Oberbürgermeister der Stadt Aachen                         Städteregionsrat der StädteRegion Aachen

 

 

Herausgegeben am 10.03.2012