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Inhalt



Haushaltssatzung der Stadt Aachen

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

1. Haushaltssatzung der Stadt Aachen für das Haushaltsjahr 2012

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW: S.666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685), hat der Rat der Stadt Aachen mit Beschluss vom 21.03.2012, der Schlussverfügung der Bezirksregierung vom 20.04.2012 und durch Beitrittsbeschluss vom 30.04.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Aachen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit einem

Gesamtbetrag der Erträge auf     732.960.600 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf     772.904.000 EUR

im Finanzplan mit einem

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf     718.735.300 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf     736.425.800 EUR

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der

Finanzierungstätigkeit auf     162.274.600 EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der

Finanzierungstätigkeit auf     182.161.500 EUR

festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf    37.378.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von

Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf      23.836.500 EUR

festgesetzt.

 

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf   0,00 EUR

festgesetzt.

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf    39.943.400 EUR

festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen

werden dürfen, wird auf    350.000.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer    

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf    305 v. H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf    495 v. H.

2. Gewerbesteuer auf      445 v. H.

 

§ 7

Die Wertgrenze für Investitionen gemäß § 14 Gemeindehaushaltsverordnung wird auf 150.000 € festgesetzt.

 

§ 8

1. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke

ku – künftig umzuwandeln

kw – künftig wegfallend

werden beim Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers aus dieser Stelle wirksam.

 

2. Beamte können mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten eines verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren. *) 

 

*) Nur und in dem Maße anwendbar, wie aus Gründen der Übergangswirtschaft (82 GO NRW) eine Beamtenbeförderung in das erste Beförderungsamt der Laufbahngruppen des mittleren und gehobenen Dienstes nicht nach Ablauf der Wartezeit von drei Jahren zum dafür vorgesehenen Zeitpunkt ausgesprochen werden konnte.

 

§ 9

1. Zweckgebundene Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt. Wenigererträge reduzieren die Aufwandsermächtigung. Mehrerträge können nach Zustimmung der Kämmerin für entsprechende Mehraufwendungen verwandt werden.

 

2. Die Aufwendungen der Produkte innerhalb eines Dezernates sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, der Aufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen, der Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen und den Aufwendungen für Festwerte gegenseitig deckungsfähig. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit über die Produktgruppen hinweg darf nur mit Zustimmung der Kämmerin in Anspruch genommen werden. Über Dezernatsgrenzen hinaus unterliegt die Deckungsfähigkeit den Regelungen der Erheblichkeitsgrenzen der Hauptsatzung.

 

3. Die Personalaufwendungen und die Versorgungsaufwendungen sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt jeweils für die Aufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen, die Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen und die Aufwendungen für Festwerte. 

 

4. Die für die Teilergebnispläne ausgewiesenen Vermerke gelten analog für die Veranschlagungen der laufenden Verwaltungstätigkeit des Finanzplanes.

 

 

2. Bekanntmachung der Haushaltsatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO der Bezirksregierung in Köln mit Schreiben vom  26.03.2012  angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme ab 07.05.2012 bei der Stadt Aachen, Verwaltungsgebäude Hackländerstraße 5, Zimmer 414 öffentlich aus und wird dort bis Ende der Auslegung der Jahresrechnung 2012 zur Einsichtnahme bereitgehalten und ist im Internet unter der Adresse

http://www.aachen.de/haushalt

veröffentlicht.

 

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Aachen, 30.04.2012

 

P h i l  i p p
Oberbürgermeister

Herausgegeben am 05.05.2012