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Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfügung im Stadtgebiet Aachen

Einziehung bzw. Teileinziehung  im Bereich Klosterplatz / Johannes-Paul-II.-Straße / Fischmarkt / Rennbahn als Verkehrsflächen im Stadtgebiet Aachen

 

 

Aufgrund der Beschlüsse der Bezirksvertretung Aachen-Mitte vom 03.11.2010 und 01.12.2010 und des Mobilitätsausschusses vom 28.10.2010 wird der Klosterplatz (Gemarkung Aachen, Flur 83, Flurstück 1440) als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) und den seither ergangenen Änderungen eingezogen. Durch die Einziehung verliert diese Fläche ihre bisherige Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

 

Des Weiteren wird aufgrund der oben aufgeführten Beschlüsse nach § 7 Abs. 3 StrWG NRW der bisher unbeschränkte Gemeingebrauch an den unten stehenden Straßenflächen wie folgt beschränkt (Teileinziehung):

 

- ein ca. 88 m langer Bereich der Johannes-Paul-II.-Straße ab dem bereits teileingezogenen Teil von der Einmündung der Ritter-Chorus-Straße bis zur Straße „Rennbahn“ (Gemarkung Aachen, Flur 83, Flurstück 1437 tlw.),

 

- ein ca. 22 m langes Teilstück der Straße „Fischmarkt“ (Gemarkung Aachen, Flur 83, Flurstück 1837 tlw.) und

 

- ein ca. 66 m langes Teilstück der Straße „Rennbahn“ (Gemarkung Aachen, Flur 83, Flurstück 2279 tlw.)

 

auf die zeitlich unbegrenzte Benutzung durch Fußgänger (Fußgängerzone), Fahrradfahrer und den Anliegerfahrverkehr zu den Garagen, privaten Einstellplätzen und Behindertenparkplätzen sowie auf einen zeitlich begrenzten Fahrverkehr für das Liefern und Laden. Die Zeiten, in denen der Fahrverkehr für das Liefern und Laden zugelassen wird, werden durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (Verkehrszeichen und –einrichtungen)  geregelt.

 

Für die Einziehung bzw. Teileinziehung sprechen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles

(Daseinsvorsorge).

 

Die Stadt Aachen hat in ihrer Eigenschaft als Straßenbaubehörde die Absicht der Einziehung bzw. Teileinziehung am 27.07.2011 öffentlich bekannt gemacht. Gegen diese Einziehungs- bzw. Teileinziehungsabsicht sind keine Einwände erhoben worden.

 

Die Einziehung bzw. Teileinziehung der vorgenannten Straßenstücke wird hiermit verfügt. Sie wird mit der Umsetzung der baulichen Straßenumgestaltung wirksam.

 

Der Klosterplatz wird komplett als Verkehrsfläche eingezogen. Nach Einziehung des Klosterplatzes sollen auf dieser städtischen Privatfläche Stellplätze an die Bewohner vermietet werden. Außerdem sollen auf dieser Fläche sechs Behindertenparkplätze so angelegt werden, dass sie allen Behinderten zur Verfügung stehen.

 

Am 16.11.2010 fand eine Bürgerinformationsveranstaltung im Haus Löwenstein statt, in der vor allem Fragen zum Thema Verkehr/Erschließung von Seiten der Bürger gestellt wurden. Dieser Schwerpunkt veranlasste die Verwaltung, ein Gespräch mit der Domsingschule und der Elternpflegschaft zu führen. Daraus resultierend wurden entsprechende Beschlussvorschläge hinsichtlich der Einrichtung einer Fußgängerzone in die politischen Gremien eingebracht und beschlossen. Nach Abschluss der Bauarbeiten (voraussichtlich Ende des Jahres 2012 / Anfang des Jahres 2013) soll dann die Einrichtung der Fußgängerzone erfolgen.

 

Eine Karte mit Darstellung der jeweils betroffenen Straßenfläche wird beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen, Lagerhausstraße 20, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Zimmer 342, während folgender Servicezeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten:

 

montags bis donnerstags      von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr

freitags                                        von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV.NRW.S.602) gilt die Einziehungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

 

Aachen, den 23.08.2012

 

 

Marcel Philipp

Oberbürgermeister

Herausgegeben am 28.08.2012