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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Rates der Stadt Aachen, der Bezirksvertretungen und des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin sowie zur Wahl des Städteregionstages und des Städteregionsrates/der Städteregionsrätin der Städteregion Aachen

Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Rates der Stadt Aachen, der Bezirksvertretungen und des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin sowie zur Wahl des Städteregionstages und des Städteregionsrates/der Städteregionsrätin (Kommunalwahl) wird in der Zeit

von  Montag, dem 10.08. bis Freitag, den 14.08.2009
und zwar
Montag, Dienstag, Donnerstag  8.30 bis 15.00 Uhr*
Mittwoch 8.30 bis 17.00 Uhr*
Freitag 8.30 bis 13.00 Uhr*

für Wahlberechtigte in folgenden Dienststellen zur Einsichtnahme bereitgehalten:

  • Aachen-Mitte: FB 01/Wahlen, Verwaltungsgebäude Katschhof, Zimmer 30
  • Aachen-Brand: Bezirksamt Aachen-Brand, Paul-Küpper-Platz 1
  • Aachen-Eilendorf: Bezirksamt Aachen-Eilendorf, Heinrich-Thomas-Platz 1
  • Aachen-Haaren: Bezirksamt Aachen-Haaren, Alt-Haarener Str. 139
  • Aachen-Kornelimünster/Walheim: Bezirksamt Aachen-Kornelimünster/Walheim, Schulberg 20
  • Aachen-Laurensberg: Bezirksamt Aachen-Laurensberg, Rathausstr. 12
  • Aachen-Richterich: Bezirksamt Aachen-Richterich, Roermonder Str. 559

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.  

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist (10.08. - 14.08.2009) bei den vorgenannten Dienststellen Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen; die erforderlichen Beweismittel sind beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 09.08.2009 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer bis zum 09.08.2009 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
a) er nachweist, dass er ohne Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat;
b) sich seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist herausstellt.

Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens 28. August 2009, 18.00 Uhr bei den vorgenannten Dienststellen beantragt werden. Im Falle einer nachweislich plötzlich aufgetretenen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den angegebenen Voraussetzungen den Antrag ebenfalls noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr, stellen.

Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich, elektronisch  oder bei Vorsprache mündlich beantragt werden; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (29.08.2009) 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirkes oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Der Wahlberechtigte erhält er mit dem Wahlschein für die Kommunalwahl folgende Unterlagen:
a) einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlbezirks für die Wahl des Rates,
b) einen amtlichen Stimmzettel seines Stadtbezirks für die Wahl der Bezirksvertretung,
c) einen amtlichen Stimmzettel zur Wahl des Oberbürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin
d) einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlbezirks für die Wahl des Städteregionstages
e) einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Städteregionsrates/der Städteregionsrätin
f) einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
g) einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und
h) ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur dann möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt,

  • kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
  • unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Ortes und Tages,
  • steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
  • verschließt den Wahlbriefumschlag und
  • übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig an die darauf angegebene Stelle, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht.

Die Stimmzettel sind unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. In Krankenhäusern, Alten-, Altenwohn-, Pflege- und Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Klöstern und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass diesen Erfordernissen entsprochen werden kann.

Wähler, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmzettel eigenhändig zu kennzeichnen oder in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen, dürfen sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. 

Hat der Wähler die Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post  als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 *) abweichende Öffnungszeiten in den Bezirksämtern

Der Oberbürgermeister
Dr. Linden        

Herausgegeben am 16.07.2009