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Bauleitplanung

Hinweis: Im folgenden Text will die Stadt Aachen die wesentlichen, vor allem rechtlichen, Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung zusammengefasst darstellen. Ziel ist, die komplexen Regelungen für interessierte Nicht-Fachleute verständlich darzustellen, also einen Beitrag zur Bürgerinformation zu leisten. Diese Ausführungen können keinen Anspruch auf vollständige Darstellung der rechtlichen Regelungen erheben. Rechtlich relevant sind einzig die Regelungen im Baugesetzbuch sowie den ergänzenden Rechtsnormen.

Die Bauleitplanung ist ein Instrument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie besteht aus zwei Plantypen:

  • der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan und legt für das gesamte Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung (verschiedene Arten von Wohnflächen, Gewerbeflächen, Verkehr, Grünflächen usw.) fest
  • die Bebauungspläne enthalten als verbindliche Bauleitpläne und auf Grundlage des Flächennutzungsplans für einzelne Gebiete verbindliche und konkrete Festsetzungen für die Nutzung dieser Gebiete

Die Bauleitplanung gehört zur kommunalen Planungshoheit nach Artikel 28 Grundgesetz. Die rechtlichen Ausführungen zur Bauleitplanung finden sich überwiegend in den §§ 1-13a des Baugesetzbuches (BauGB).

Aufgabe der Bauleitpläne ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde […] vorzubereiten und zu leiten.“ (§1 Abs.1 BauGB)

Bauleitpläne sollen aufgestellt werden, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“ (§1 Abs.3 Satz 1 BauGB).

Ziel der Bauleitplanung ist eine „nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Entwicklung“ zu gewährleisten. (§1 Abs.5 Satz 1 BauGB) Das bedeutet auch, dass im Rahmen der Bauleitplanung potenzielle Konflikte so weit wie möglich gelöst werden müssen.

Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen folgt im Baugesetzbuch festgelegten Verfahrensschritten und Regeln. Dabei sind auch bestimmte Beteiligungsschritte durchzuführen (s. Beteiligung). Umweltbelange spielen eine besondere Rolle, die sich unter anderem in einem Umweltbericht in der Regel für jedes Bauleitplanverfahren ausdrücken.

Die Bauleitpläne, besonders die Bebauungspläne, stellen eine Grundlage für die Zulässigkeit von Bauvorhaben und für den Einsatz weiterer rechtlicher Instrumente dar.

Eine weitere Rechtsnorm, die für die Bauleitplanung eine besondere Bedeutung hat, ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO). In dieser bundesweiten Rechtsverordnung werden auf Grundlage von §9a BauGB Aussagen zum Beispiel dazu getroffen, wie Nutzungsarten einander zugeordnet werden können oder wie dicht gebaut werden kann.