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Inhalt



Genehmigung zweier Windenergieanlagen (Nr. 13 und 14) in Aachen-Richterich

Öffentliche Bekanntmachung

über die Genehmigungen von insgesamt zwei Windenergieanlagen für die juwi Energieprojekte GmbH in 55286 Wörrstadt, Energieallee 1, Az.: 313.0018/13/1.6.2-313-hdoum und 313.0019/13/1.6.2-313-hdoum

Gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1275) i. V. m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -9. BImSchV-) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) sowie § 9 Abs. 2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in den jeweils geltenden Fassungen wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

I Verfügender Teil der Bescheide (Tenor)

Aufgrund der §§ 4, 6 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), sowie Nr. 1.6.2, Verfahrensart V des Anhanges 1 dieser Verordnung, erteile ich der

juwi Energieprojekte GmbH
Energieallee 1, 55286 Wörrstadt

auf ihre Anträge vom 09.09.2013 die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwei Anlagen zur Nutzung von Windenergie (Windenergieanlagen –WEA) mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m auf den Flächen der Wind-Konzentrationszonen Aachen-Nord (52072 Aachen, Laurensberger Straße / Alter Heerler Weg).

Es handelt sich um zwei Anlagen der Firma Vestas, Typ V-112 mit einer Nennleistung von 3.300 kW, einer Nabenhöhe von 140,00 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Die exakte Ausführung der WEA kann den Registern 5 (Anlagenbeschreibung) und 10 (Anlagensicherheit) entnommen werden.

Die Errichtung der Anlagen erfolgt in der Stadt Aachen auf folgenden Standorten:

WEA Nr. 13
AZ 0018/13
Flur 1 / Flurstück 999 / Gemarkung Richterich
Ostwert 290495 / Nordwert 563547

WEA Nr. 14
AZ 0019/13
Flur 1 / Flurstück 999 / Gemarkung Richterich
Ostwert 290564 / Nordwert 563536

Die Genehmigungen werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter und der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von den Genehmigungen eingeschlossen werden, nach Maßgabe der mit ihnen verbundenen und nachstehend unter Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, soweit in dem Abschnitt III -Nebenbestimmungen- keine abweichende Regelung getroffen ist.

Die Genehmigungen werden außerdem unter dem Vorbehalt erteilt, dass abweichende Anforderungen an die Errichtung der Anlage gestellt werden können, wenn aufgrund der Prüfung der bautechnischen Nachweise eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer Bauvorhaben erforderlich wird.

Die Genehmigungen umfassen die Errichtung und den Betrieb der vorstehend aufgeführten WEA bis einschließlich zum Transformator. Aus diesem Grund ist die Kabeltrasse zur Fortleitung des erzeugten Stromes bis zum Umspannwerk Seffent nicht Bestandteil dieser Genehmigung.

In diesen Bescheiden sind folgende Entscheidungen eingeschlossen:

  1. Baugenehmigung(en) gemäß § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung / BauO NRW),

  2. Luftrechtliche Zustimmung gemäß §§ 14 Abs. 1 und 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG),

Die Anlagen dürfen von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr betrieben werden.

Die sofortige Vollziehung der Genehmigungsbescheide für beide WEA, einschließlich der unter Ziffer IV aufgeführten Nebenbestimmungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.


II Nebenbestimmungen

Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 BImSchG) wurden die Genehmigungen gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG unter Maßgabe der in Abschnitt III der Bescheide aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.

 

III Auslegung und Anforderung des Bescheides

Eine Ausfertigung der Genehmigungsbescheide liegt vom 17.05.2016 bis zum 31.05.2016 an folgenden Stellen aus und kann dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden:

  1. Stadtverwaltung Aachen
    Dienstgebäude Reumontstraße 1, 52064 Aachen, Zimmer 002
    montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
    freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
    sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 0241/432-3663

  2. Bezirksamt Laurensberg
    Rathausstr. 12, 52072 Aachen, Zimmer 11
    montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
    mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
    sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 0241/432-8525 oder 0241/432-8521

  3. Bezirksamt Richterich
    Roermonder Str. 559, 52072 Aachen, Zimmer 4
    montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich
    mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
    sowie nach telefonischer Vereinbarung unter  0241/432-8611

  4. Gemeente Kerkrade
    Vakloket Bouwen, Wonen, Leefomgeving
    Werkplein, Marktstraat 6, 6460 Kerkrade,
    Es ist grundsätzlich eine Terminvereinbarung erforderlich. Diese kann unter der Telefonnummer 14 045 vereinbart werden.

  5. Gemeente Heerlen
    Publiekshal, Stadhuis der Stadt Heerlen, Geleenstraat 27
    Generelle Öffnungszeiten: montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr und donnerstags von 08.30 Uhr bis 20.00 Uhr
    Es ist aber grundsätzlich eine Terminvereinbarung erforderlich. Diese kann online unter www.heerlen.nl/online-afspraak oder per Telefon unter +31 (0) 45/5605040 (aus den Niederlanden Telefon 14 045)  vereinbart werden.

  6. Gemeente Simpelveld
    Gemeentehuis Simpelveld, Markt 1, 6369 AH Simpelveld, Centrale entreehal Gemeentehuis
    Generelle Öffnungszeiten: montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags auch von 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr
    sowie nach telefonischer Vereinbarung unter +31 (0) 45/5448350.

 

Die Antragsunterlagen (Anhang 2 der Bescheide) können bei der unter III 1. angegebenen Stelle bis zum Ende der Auslegungsfrist eingesehen werden.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid – auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben – gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG als zugestellt.

Bis zum Ablauf der Klagefrist (siehe IV Rechtsbehelfsbelehrungen) kann eine Ausfertigung der Bescheide (ohne Antragsunterlagen) gemäß § 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG von den Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bei der

Stadtverwaltung Aachen, Fachbereich Umwelt, Reumontstr. 1, 52064 Aachen

schriftlich angefordert werden.

 

IV Rechtsbehelfsbelehrungen

Für jede der beiden Windenergieanlagen wurde ein separater Genehmigungsbescheid erteilt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

Gegen jeden der Genehmigungsbescheide können Dritte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung, Klage erheben.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen (Justizzentrum) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erklären.

Sie kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7.November 2012 (GV. NRW 2012 S. 548) erhoben werden.

Hinweis:
Da die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen angeordnet wurde, hat eine Klage gegen den jeweiligen Genehmigungsbescheid keine aufschiebende Wirkung.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, die aufschiebende Wirkung wieder herstellen.

Aachen, den 14.05.2016

Im Auftrag

gez. H. Spelthann

Veröffentlicht in: Aachener Zeitung / Aachener Nachrichten und Limburgs Dagblad/Dagblad De Limburger (Niederland) am 14.05.2016

 

Öffentliche Bekanntmachung als PDF-Dokument (deutsch)

Öffentliche Bekanntmachung als PDF-Dokument (niederländisch)

Genehmigungsbescheide der Stadt Aachen vom 06.05.2016 - Windenergieanlagen Aachen-Nord Richterich

Bitte beachten: Die Genehmigungsbescheide sind freigeschaltet vom 17.05.2016 bis 31.05.2016 , zeitgleich mit der Auslegung

Herausgegeben am 14.05.2016

Weitere Infos

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Kann ein Verwaltungsakt oder eine sonstige Mitteilung dem Adressaten nicht bekannt gegeben werden, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann, so kann die Bekanntgabe in Form der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung hier auf www.aachen.de erfolgen.

Hier finden Sie diese Bekanntmachungen.