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Inhalt



Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Köln-Aachen-Bundesgrenze

Auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde wird bekannt gegeben:

Planfeststellungsverfahren gem. § 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. §§ 18 ff Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die Ausbaustrecke (ABS) 4, Ausbauabschnitt II, 1. Baustufe, Planfeststellungsabschnitt 2 „Aachen- Rothe Erde“, Strecke 2600 Köln-Wedau-Aachen, Bahn-km 64,990 bis Bahn-km 67,360

Kurzbeschreibung des Bauvorhabens

Im Rahmen der Realisierung des europäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes Paris-Brüssel-Köln-Amsterdam/London ist der Ausbau der Eisenbahnstrecke Köln-Aachen-Bundesgrenze vorgesehen.
Der hier beantragte v. g. Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2 liegt auf dem Stadtgebiet Aachen. Er beginnt in direktem Anschluss an den Haltepunkt Eilendorf und endet im Bereich des Güterbahnhofs Aachen-Rothe Erde, in Höhe des Reichsweg 73.
Der Bahnhof Rothe Erde soll in Richtung Haltepunkt Eilendorf verlängert werden.
Um ein zusätzliches Überholungsgleis zu schaffen, ist geplant, die vorhandenen Gleisanlagen um ein weiteres Gleis zwischen km 65,0 und 67,36 zu erweitern. So ist vorgesehen, das bisherige Streckengleis Aachen-Köln künftig als Überholungsgleis zu nutzen. Das geplante neue Gleis soll als Streckengleis Aachen-Köln genutzt werden.
Für die Dauer der Baumaßnahme ist eine vorübergehende Inanspruchnahme von Flächen Dritter notwendig.
Es sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von drei Lärmschutzwänden von ca. 250 m, 515 m und 215 m in Verbindung mit dem „Besonders überwachten Gleis“, auf einer Länge von ca. 1,3 km auf den beiden Fernbahngleisen von km 6,990 bis 66,300, geplant. Zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte sind zusätzlich passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen.
Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen durchgeführt.
Einzelheiten der Planung sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen

Offenlage der Planunterlagen

Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Bezirksregierung Köln für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Anhörungsverfahrens beantragt.
Die Planung (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt

vom 09.11.2015 bis zum 08.12.2015 einschließlich

bei der Stadt Aachen, Verwaltungsgebäude am Marschiertor, Lagerhausstraße 20, 4. Etage, Zimmer 400, während der Dienststunden

montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr,
mittwochs bis 17.00 Uhr und
freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Durch die Offenlage der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Gem. § 27a VwVfG werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Planunterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln

http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/25_eisenbahn_planfeststellungsverfahren/index.html

veröffentlicht.

Zudem wird diese Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Aachen  www.aachen.de/bekanntmachungen/planfeststellungsverfahren-ausbaustrecke-4 veröffentlicht.
Weiter enthält die Internetseite der Stadt Aachen eine Verlinkung auf die o. g. Internetseite der Bezirksregierung Köln zu den Planunterlagen.

Der Inhalt der in Papierform bei der Stadt Aachen zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen ist maßgeblich.

Hinweise zum Planfeststellungsverfahren

  1. Jeder, dessen Belange durch die Planung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 22.12.2015 einschließlich, bei der
    Bezirksregierung Köln
    Zeughausstraße 2-10
    50667 Köln

    oder bei der

    Stadt Aachen
    Verwaltungsgebäude am Marschiertor
    Lagerhausstraße 20
    52064 Aachen

    Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
    Diese Ortsübliche Benachrichtigung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 (4) Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
    Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 (4) VwVfG).
    Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 (4) Satz 5 VwVfG.
    Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einer den Mindestanforderungen entsprechenden, lesbaren Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
    Gem. § 3a VwVfG sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn die Empfängerbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat und die E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Termin erörtert werden, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, soweit sie sich nicht in diesem erledigen, durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
  7. Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG für die geänderte Planung in Kraft.
    Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 (3) AEG).

Aachen, den 02.11.2015

Marcel Philipp
Oberbürgermeister

Herausgegeben am 04.11.2015