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Satzung über die Aufhebung eines Wirtschaftsweges

S a t z u n g über die Aufhebung eines Wirtschaftsweges im Bereich des Autobahnkreuzes Aachen

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. 1994 S. 666) und des § 58 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i.d. Fassung vom 16.03.1976 (BG.Bl. 1976 I S. 546) und den jeweils seither ergangenen Änderungen hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.05.2011 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der in der Flurbereinigung Broichweiden B273 entstandene Wirtschaftsweg mit der heutigen Bezeichnung Gemarkung Haaren, Flur 28, Flurstück 69 und Flurstück 85 tlw.wird als Wirtschaftsweg aufgehoben.

 

Karten, aus denen die betroffenen Grundstücksflächen ersichtlich sind, werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen, Lagerhausstraße 20, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Zimmer 342, während folgender Servicezeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten:

 

montags bis donnerstags  von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr

freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Bezirksregierung Köln hat der vorstehenden Satzung mit Verfügung vom 30.06.2011, Az: 31.1.3-xx-leo, zugestimmt.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei

denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Aachen, den 22.07.2011

 

Marcel Philipp
Oberbürgermeister

 

Herausgegeben am 30.07.2011