Jugendarbeitsschutz

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Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderschutzordnung schützen Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die für sie nicht geeignet ist.
Jugendliche unter 15 Jahren dürfen nicht arbeiten. Ausnahmen sind möglich und werden in diesen Gesetzen geregelt.

 

So dürfen z. B. Kinder über 13 Jahren sich ihr Taschengeld mit Zeitung austragen, Nachhilfe geben, Haustiere betreuen und ähnlichen leichten Tätigkeiten aufbessern (§ 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung).

Eine weitere Ausnahme ist ebenfalls bei der Mitwirkung von Kindern bei Theater- und Musikvorstellungen, oder auch bei Film- und Fotoaufnahmen möglich. Die Ausnahmeregelung ist in § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt.

Sind die Erziehungsberechtigten einverstanden, kann der Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung stellen, die wiederum eine Stellungnahme der Schule, des Arztes*der Ärztin und des örtlichen Jugendamtes einholt.

Zuständige Antragsstellein Aachen:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 56 - Betrieblicher Arbeitsschutz
Robert-Schuman-Str. 51, 52066 Aachen
Postanschrift: 50606 Köln
Tel.: 0221 147-0
Fax: 0221 147-4246
poststelle@brk.nrw.de
www.arbeitsschutz.nrw.de

 

Für Aachener Kinder nimmt der Bereich Jugendpflege des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule der Stadt Stellung:

Frau Siemetzki-Müllem
Mozartstraße 2-10
52064 Aachen
Zimmernummer: 142
Tel.: 0241 432-45304
Fax: 0241 432-45993

Kontakt

Jugendpflege und Streetwork (FB 45/300)
Jugendpflege und Streetwork
Mozartstraße 2-10
52058 Aachen
Telefon:
E-Mail:
Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderschutzordnung schützen Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die für sie nicht geeignet ist.
Jugendliche unter 15 Jahren dürfen nicht arbeiten. Ausnahmen sind möglich und werden in diesen Gesetzen geregelt.

 

So dürfen z. B. Kinder über 13 Jahren sich ihr Taschengeld mit Zeitung austragen, Nachhilfe geben, Haustiere betreuen und ähnlichen leichten Tätigkeiten aufbessern (§ 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung).

Eine weitere Ausnahme ist ebenfalls bei der Mitwirkung von Kindern bei Theater- und Musikvorstellungen, oder auch bei Film- und Fotoaufnahmen möglich. Die Ausnahmeregelung ist in § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt.

Sind die Erziehungsberechtigten einverstanden, kann der Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung stellen, die wiederum eine Stellungnahme der Schule, des Arztes*der Ärztin und des örtlichen Jugendamtes einholt.

Zuständige Antragsstellein Aachen:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 56 - Betrieblicher Arbeitsschutz
Robert-Schuman-Str. 51, 52066 Aachen
Postanschrift: 50606 Köln
Tel.: 0221 147-0
Fax: 0221 147-4246
poststelle@brk.nrw.de
www.arbeitsschutz.nrw.de

 

Für Aachener Kinder nimmt der Bereich Jugendpflege des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule der Stadt Stellung:

Frau Siemetzki-Müllem
Mozartstraße 2-10
52064 Aachen
Zimmernummer: 142
Tel.: 0241 432-45304
Fax: 0241 432-45993

Arbeitsschutz https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/3701/show
Jugendpflege und Streetwork
Mozartstraße 2-10 52058 Aachen