Übermittlungssperren

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Übermittlungssperren

Gegen einen kleinen Teil der im Bundesmeldegesetz (BMG) vorgesehenen Datenübermittlungen kann jede in Aachen gemeldete und ggf. die Voraussetzungen erfüllende Person bzw. deren gesetzliche Vertretung die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Dies gilt für die Datenübermittlungen an:

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
    (§ 50 Abs. 1 BMG),
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
  • Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG),
  • Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften, sofern die Daten nicht für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden (§ 42 Abs. 3 BMG) sowie
  • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c Soldatengesetz (§ 36 Abs. 2 BMG)

Voraussetzungen

Die Einrichtung der Sperren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Für die Einrichtung der Übermittlungssperren nach § 50 BMG (s. oben) müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden.

Ausschlussgründe

Die Einrichtung der Übermittlungssperren an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr kann nur für die hiervon betroffenen Personenkreise erfolgen, nähere Informationen hierzu befinden Sich auf dem Antragsvordruck.

Weitergehende Auskunfts-/Übermittlungssperren

Die Einrichtung einer darüber hinausgehenden Auskunftssperre ist nur möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunftserteilung das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen oder einer dritten Person gefährdet werden könnten. Bitte vereinbaren Sie ggf. über buergerservice@mail.aachen.de einen Beratungstermin, ohne in der E-Mail sensible persönliche Daten zu verschicken.

Kosten

gebührenfrei

Übermittlungssperren

Gegen einen kleinen Teil der im Bundesmeldegesetz (BMG) vorgesehenen Datenübermittlungen kann jede in Aachen gemeldete und ggf. die Voraussetzungen erfüllende Person bzw. deren gesetzliche Vertretung die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Dies gilt für die Datenübermittlungen an:

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
    (§ 50 Abs. 1 BMG),
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
  • Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG),
  • Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften, sofern die Daten nicht für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden (§ 42 Abs. 3 BMG) sowie
  • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c Soldatengesetz (§ 36 Abs. 2 BMG)

Voraussetzungen

Die Einrichtung der Sperren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Für die Einrichtung der Übermittlungssperren nach § 50 BMG (s. oben) müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden.

Ausschlussgründe

Die Einrichtung der Übermittlungssperren an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr kann nur für die hiervon betroffenen Personenkreise erfolgen, nähere Informationen hierzu befinden Sich auf dem Antragsvordruck.

Weitergehende Auskunfts-/Übermittlungssperren

Die Einrichtung einer darüber hinausgehenden Auskunftssperre ist nur möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunftserteilung das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen oder einer dritten Person gefährdet werden könnten. Bitte vereinbaren Sie ggf. über buergerservice@mail.aachen.de einen Beratungstermin, ohne in der E-Mail sensible persönliche Daten zu verschicken.

gebührenfrei

Sperre, Übermittlungssperre, Auskunftssperre, Telefonbuch, Adressbuch, Datenübermittlung, OZG-ID 10111, https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/4603/show
Bürgerservice - Aachen Mitte
Hackländerstraße 1 52058 Aachen
Telefon 0241 432-0
Bezirksamt Brand: Pass- u. Meldewesen, Bewohnerparken
Paul-Küpper-Platz 1 52078 Aachen
Fax 0241 432-8199
Bezirksamt Eilendorf: Pass-und Einwohnermeldeangelegenheiten, Bewohnerparken
Heinrich-Thomas-Platz 1 52080 Aachen
Bezirksamt Haaren: Einwohnermeldestelle
Germanusstraße 32-34 52080 Aachen
Telefon 0241 432-8312
Fax 0241 432-8399
Bezirksamt Kornelimünster/Walheim: Pass- und Einwohnermeldeangelegenheiten, Abfallangelegenheiten, Bewohnerparken
Schulberg 20 52076 Aachen
Bezirksamt Laurensberg: Pass-und Einwohnermeldeangelegenheiten, Bewohnerparken
Rathausstraße 12 52072 Aachen
Bezirksamt Richterich: Pass-und Einwohnermeldeangelegenheiten, Bewohnerparken
Roermonder Straße 559 52072 Aachen