Unterhaltsansprüche: Mütter und Väter gem. § 1615 l BGB

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Unterhaltsansprüche: Mütter und Väter gem. § 1615 l BGB

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Müttern und Vätern gem. § 1615 l BGB

Soweit bei nicht miteinander verheirateten Eltern ein Elternteil sein Kind betreut und deswegen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, hat er gegenüber dem anderen Elternteil einen Betreuungsunterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens drei Jahre nach Geburt des Kindes und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Auch hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.  

Unterhaltsansprüche: Mütter und Väter gem. § 1615 l BGB

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Müttern und Vätern gem. § 1615 l BGB

Soweit bei nicht miteinander verheirateten Eltern ein Elternteil sein Kind betreut und deswegen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, hat er gegenüber dem anderen Elternteil einen Betreuungsunterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens drei Jahre nach Geburt des Kindes und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Auch hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.  

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