Dienstleistungen - Stadtverwaltung A-Z
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Lohnsteuerkarten
Allgemeine Informationen zur Ausstellung von Lohnsteuerkarten:
Zuständig für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde, in der Sie am 20. September des Vorjahres mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.
Vorab möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass in folgenden Fällen die Vorsprache beim zuständigen Finanzamt erforderlich ist und keine Ausstellung/Änderung durch die Meldebehörde erfolgt:
> Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Vorjahre
> Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Grenzgänger (aus dem Grenzgebiet Euregio / Niederlande / Belgien)
> Eintragung von Freibeträgen für Schwerbehinderungen
> Eintragung von Kindern über 18 Jahre
Nachfolgend finden Sie Informationen über die Ausstellung, die Änderung und den Nichterhalt von Lohnsteuerkarten.
Ausstellung von Lohnsteuerkarten
Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte:
Die erstmalige Ausstellung einer Lohnsteuerkarte kann online, persönlich, telefonisch, oder schriftlich (Formular siehe unten) beantragt werden.
Bitte beachten Sie die Zuständigkeit, wenn die Ehepartner in verschiedenen Städten leben: Hier ist grundsätzlich der Wohnort des älteren Ehegatten für die Ausstellung zuständig.
Hinweis: Der Antragsteller kann sich unter Vorlage einer Vollmacht und seines Ausweises/ePasses vertreten lassen (dies gilt auch für Ehegatten).Bei Minderjährigen können die Eltern auch ohne Vollmacht persönlich die Lohnsteuerkarte beantragen, wenn das Kind unter der gleichen Anschrift gemeldet ist.
Antrag auf Ausstellung einer weiteren Lohnsteuerkarte:
(Bitte nicht mit der Ersatzlohnsteuerkarte verwechseln)
Eine weitere Lohnsteuerkarte (für den Nebenerwerb in Klasse VI) können Sie ebenfalls
online, persönlich, telefonisch, oder schriftlich beantragen.
(bitte beachten Sie den Hinweis unter "Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte")
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte:
Eine Ersatzlohnsteuerkarte muss bei einer der unten aufgeführten Stellen persönlich bzw. schriftlich beantragt werden. Die Beantragung per Telefon bzw. online entfällt, da eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 Euro erhoben wird. Die schriftliche Beantragung ist formgebunden. Dies bedeutet, dass Sie den unten hinterlegten Vordruck ausgefüllt zu uns schicken müssen. Die Verwaltungsgebühr kann in Form von Briefmarken oder eines Verrechnungsschecks beigefügt werden.
(bitte beachten Sie den Hinweis unter "Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte")
Änderungen von Lohnsteuerkarten
Für die Änderung von Lohnsteuerkarten (nur bis zum 30. November möglich) werden immer alle betroffenen Karten sowie die Ausweise/Pässe der Antragsteller benötigt. Sie können auch einen Dritten beauftragen, Ihre Lohnsteuerkarte ändern zu lassen. Mitzubringen sind dann zusätzlich eine Vollmacht und der Personalausweis des Bevollmächtigten.
Hinweis: Wenn Ehepartner oder Kinder im Ausland leben, kann die Lohnsteuerkarte erst ab dem Zuzug nach Deutschland geändert werden.
Steuerklassenwechsel:
Bitte drucken Sie sich den unten hinterlegten Antrag für Klassenwechsel aus. Der Klassenwechsel im laufenden Jahr erfolgt frühestens zum nächsten 1. des Folgemonats.
Änderung nach Eheschließung
Die Einträge werden ab dem Tag der Eheschließung gültig. Es genügt, wenn einer der Ehegatte vorspricht. Es ist die Vorlage der Heiratsurkunde erforderlich.
Hinweis: In beiden Fällen können Sie die Karten zur Änderung auch per Post an die Meldebehörde schicken.
Kinder unter 18 Jahren
Kinder unter 18 werden grundsätzlich von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- eheliche Kinder, welche bei Ihnen gemeldet sind: Für die Eintragung ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich.
- nichteheliche Kinder, welche in Aachen gemeldet sind: Für die Eintragung ist die Vorlage der Geburtsurkunde und der Vaterschaftsanerkennung erforderlich.
- (nicht)eheliche Kinder, welche in einer anderen Gemeinde/Stadt gemeldet sind: Für die Eintragung ist die Vorlage einer steuerlichen Lebensbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung erhalten Sie bei der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist.
Hinweis: In allen anderen Fällen ist für die Bescheinigung von Kinderfreibeträgen das Finanzamt zuständig.
Tod des Ehepartners
Für die Änderung wird die Sterbeurkunde benötigt. Die Änderung der Steuerklasse erfolgt zum nächsten 1. des Folgemonats, ausgehend vom Sterbedatum. Bei der Beantragung/Änderung einer Lohnsteuerkarte wird im Sterbejahr die Lohnsteuerklasse III bescheinigt; gleiches gilt für das Folgejahr. Anschließend wird die Steuerkarte automatisch in Klasse 1 umgeschrieben.
Namens- und Adressänderungen
Für die Änderung der Lohnsteuerkarte ist die Vorlage der Heirats- bzw. Namensänderungsurkunde erforderlich.Die Adressänderung kann der Bürger selber (bitte nur mit Bleistift) auf der Lohnsteuerkarte vermerken, nachdem die Ummeldung bei der Stadt Aachen erfolgt ist.
Sie haben keine Lohnsteuerkarte erhalten
Info: Die Zustellung der Steuerkarten für das Folgejahr endet jeweils Ende Oktober. Auskünfte über Rückläufe können erst ab Mitte November erteilt werden.
Wenn Sie innerhalb Aachens umgezogen sind und sich nicht umgemeldet haben, liegt die Lohnsteuerkarte in dem Bezirksamt des Stadtbezirkes, in dem Sie noch gemeldet sind. In diesem Fall können Sie sich die Lohnsteuerkarte (nach erfolgter Ummeldung) dort abholen.
Wenn Sie in eine andere Stadt gezogen sind, bitte bei dem Wohnort nachfragen, in dem Sie am 20. September des Vorjahres (Stichtag) gemeldet waren.
Falls Sie nicht umgezogen sind und keine Karte erhalten haben, konnte die Karte vermutlich nicht zugestellt werden und wurde zur Stadtverwaltung zurückgeschickt.
- Nach telefonischer Anfrage kann die Lohnsteuerkarte noch einmal zugesandt werden.
- Persönlich können Sie die Lohnsteuerkarte mit Personalausweis und unter Vorlage eines Nachweises des derzeitigen Wohnortes abholen. Jedoch ist eine vorherige telefonische Anfrage zu empfehlen.
Hinweis: Ein Formular für den Nachweis des derzeitigen Wohnortes ist unten hinterlegt.
Ist die Karte nicht zur Stadtverwaltung zurückgekommen, können Sie eine Ersatzlohnsteuerkarte beantragen (siehe obigen Punkt: „Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten").
Gebühren:
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte und einer weiteren Lohnsteuerkarte:
gebührenfrei
Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte:
5,00 Euro
Formulare und Merkblätter zum Download:
| Antrag für den Wechsel der Steuerklasse | |
| Antrag für die Ausstellung einer (Ersatz-)Lohnsteuerkarte | |
| Nachweis derzeitiger Wohnsitz |