Einzelhandelskonzept
Zentren- und Nahversorgungskonzept Aachen
Am 08.06.2011 hat der Rat der Stadt Aachen das aktuelle Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen einschließlich der Aachener Sortimentsliste beschlossen. Das Zentren- und Nahversorgungskonzeptes entspricht den Anforderungen aus dem StädteRegionalen Einzelhandelskonzept sowie den gesetzlichen Vorgaben.
Derzeit liegen in Aachen das Positionspapier zum Einzelhandel (2003) sowie das StädteRegionale Einzelhandelskonzept - STRIKT (2008) vor. Das Positionspapier legt die grundsätzliche Haltung der Stadt Aachen zum Thema Einzelhandel dar. Das StädteRegionale Einzelhandelskonzept untersucht die Einzelhandelssituation in der Städteregion und legt gemeinsame Kriterien für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel fest.
Das seit 2008 vorliegende Zentren- und Nahversorgungskonzept stellt einen weiteren Baustein dar, indem es die auf Ebene der Städteregion vereinbarten Kriterien konkretisiert.
Gemeinsames Ziel aller Konzepte ist es, Steuerungsmöglichkeiten für den Einzelhandel zu entwickeln und so die vorhandenen Zentren als lebendige Mittelpunkte der Städte zu erhalten und die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zu sichern. Dies kann nur gelingen, wenn ein umfassendes und abwechslungsreiches Einzelhandelsangebot die Funktionsfähigkeit der Zentren gewährleistet.
Aufgabe des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes ist die Steuerung des großflächigen, zentrenrelevanten Einzelhandels (z.B. Einkaufszentren, Schuh- und Bekleidungsfachmärkte > 800 m² Verkaufsfläche). Dieser soll nur noch in “zentralen Versorgungsbereichen” angesiedelt werden. Das sind das Aachener Zentrum und die Zentren der Stadtteile (Brand, Eilendorf, Burtscheid, Elsassstraße).
Vorrangige Ansiedlungsorte für Lebensmittelmärkte sind neben den Haupt- und Stadtteilzentren die im Konzept festgelegten Nahversorgungszentren. Sowohl großflächige als auch nicht großflächige Märkte mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen außerhalb dieser Zentren nur in größeren Wohngebieten bei Nachweis der Tragfähigkeit angesiedelt werden.
Diese Forderungen ergeben sich aus den jüngsten Änderungen und Ergänzungen des Baugesetzbuches, die zum Schutz und zur Stärkung der bestehenden Zentren erfolgten. Durch die gesetzlichen Vorgaben werden den Städten rechtliche Instrumente zur Steuerung des Einzelhandels geboten. Um diese nutzen zu können, ist eine Abgrenzung der in Aachen vorhandenen Zentren erforderlich. Um als Zentrum eingestuft zu werden, sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich, wie ein ausreichender Einzelhandelsbesatz oder eine Mindesteinwohnerzahl.
Bei Anfragen zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsvorhaben soll das Zentren- und Nahversorgungskonzept künftig unter Einbeziehung der gesetzlichen Vorgaben zur Entscheidungsgrundlage werden.
Zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel unter 800 m² Verkaufsfläche sowie nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ist im gesamten Stadtgebiet zulässig, soweit die Standorte geeignet sind und es das vorhandene Baurecht zulässt.
Die als als nahversorgungs- / zentren- bzw. nicht zentrenrelevant geltenden Sortimente, werden in einer “Aachener Sortimentsliste” aufgeführt, die Bestandteil des Zentrenkonzeptes ist. Sie dient als Grundlage für die Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben bzw. für Einzelhandelsfestsetzungen in Bebauungsplänen.

