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Denkmalbereichssatzung Aachener Innenstadt

Was bedeutet das für Sie?

Dem Schutz des Weltkulturerbes und der damit verbundenen Auflagen wird in Aachen hohe Priorität eingeräumt. Die Denkmalbehörde strebt in diesem Zusammenhang jedoch ein möglichst bürgerfreundliches Verfahren an, um die Interessen auf beiden Seiten wahren zu können. Grundsätzlich gilt:

  • Für alle bereits denkmalgeschützten Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung ändert sich nichts.
  • Alle Besitzer nichtdenkmalgeschützter Gebäude müssen innerhalb des Denkmalbereichs Innenstadt berücksichtigen, dass bei baulichen Veränderungen nicht mehr nur ein Bauantrag gestellt werden muss. Mit Inkrafttreten der Satzung muss auch bei der Denkmalbehörde in Aachen ein entsprechender Antrag gestellt werden, da sich die Denkmalbehörde aktiv in den Baugenehmigungsprozess einbringt.
  • Die Innenbereiche, wie private Höfe und Gärten, sowie die rückwärtig liegenden, nicht einsehbaren Fassaden und Gebäudeteile unterliegen nicht der Genehmigungspflicht seitens der Denkmalpflege.
  • Das Verfahren soll möglichst unbürokratisch und bürgerfreundlich gestaltet werden: Nehmen Sie Kontakt mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Denkmalpflege der Stadt Aachen auf und vereinbaren Sie einen Ortstermin. Bei einfachen Sachverhalten können Sie sogar schon vor Ort ein Formular ausfüllen, das dann auch gleich als Genehmigung gilt.

Historischer Stadtgrundriss

Selbstverständlich können Sie auch zukünftig Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten durchführen, lediglich folgende Maßnahmen sind erlaubnispflichtig:

  • Änderungen an Fassaden zu öffentlichen Flächen und Straßen und an den dazugehörigen rechtwinklig davon abgehenden Fassaden einschließlich ihrer Öffnungen
  • Änderungen und Eingriffe an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten
  • Änderungen an Grundstückseinfriedigungen
  • Änderungen der kleinteiligen Parzellenstruktur, die sich im Erscheinungsbild der Gebäudestruktur zu  öffentlichen Flächen und Straßen widerspiegelt
  • Änderungen der räumlichen Abgrenzung des Straßenraumes, der Platzbildung und der vorhandenen Frei- und Grünflächen in Gestalt, Material und Nutzung

Silhouetten- und Umgebungsschutz

In dem festgelegten Denkmalbereich unterliegt die Änderung an Gebäudehöhen der Erlaubnis.

  • Da Aachen topographisch in einer Kessellage liegt, sind durchaus größere Veränderungen an Gebäudehöhen möglich, wenn vorab eindeutig nachgewiesen wurde, dass die Silhouette von Dom und Rathaus geschützt bleibt. Gebäudehöhen, die diese Silhouette in unmittelbarer Umgebung und innerhalb der Sichtachsen erheblich stören oder verändern, sind jedoch nicht möglich.
  • Bisherige Untersuchungen haben ergeben, dass das variable Potential an möglichen Veränderungen vor allem bei den offensichtlichen Nachkriegsbauten anzusiedeln ist, prägnante Gebäude ausgenommen. Die nicht veränderbare Konstante liegt hier eindeutig bei den schon eingetragenen Einzeldenkmalen.