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Inhalt



Bauen von A bis Z (U-Z)

A-D  E-H  I-L  M-P  Q-T  U-Z

Unternehmer*innen

Der*die Unternehmer*in gehört zu den am Bau Beteiligten. Sie*er ist dafür verantwortlich,  dass der Bau entsprechend den Bauvorlagen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wird.  Darüber hinaus ist sie*er für den sicheren Betrieb der Baustelle und die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes verantwortlich.

Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durchgeführt, soweit es sich nicht um große Sonderbauten handelt oder es sich um genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze oder Garagen handelt. Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens prüft der Fachbereich Bauaufsicht nur noch einen Teil der baurechtlichen Vorschriften.

Voranfrage / Vorbescheid

Vor einem Bauantrag kann zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens eine Voranfrage gestellt werden, nach Prüfung erteilt der Fachbereich Bauaufsicht einen Vorbescheid. Insbesondere kann bereits im Vorfeld eines Vorhabens geprüft werden, ob es planungsrechtlich zulässig ist. Für eine Voranfrage sind nur die zur Beantwortung der Fragestellung notwendigen Unterlagen einzureichen.

Vorzeitige Innutzungnahme

Oft sollen Gebäude in Nutzung genommen werden, die noch nicht vollständig fertiggestellt sind oder wo noch nicht alle bautechnischen Nachweise mängelfrei vorliegen. In diesen Fällen kann die Baufaufsicht unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Nutzung des Gebäudes gestatten. Diese Gestattung kann befristet sein, bestimmte Teile des Gebäudes ausnehmen oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein.

Wärmepumpen

Anträge, Bescheinigungen, Merkblätter, sowie Ansprechpersonen finden Sie hier

Wärmeschutz

Gebäude sind so auszuführen, dass Ihr Verbrauch von Energie für Heizung und Warmwasserbereitung bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet. Der Energiebedarf und die Übereinstimmung mit den Vorschriften ist von einem Sachverständigen durch Berechnungen nachzuweisen. Die Grundlage für die Anforderung und Berechnung bildet die Energieeinsparverordnung. Der Nachweis gehört zu den Bauvorlagen und ist spätestens zum Baubeginn dem Fachbereich Bauaufsicht vorzulegen.

Werbeanlage

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen in der Regel unzulässig. In Teilbereichen der Stadt Aachen gelten Satzungen, die Werbeanlagen regeln.

Weitere Informationen auf www.aachen.de/werbeanlagen

Widerspruchsverfahren

Früher konnte gegen jeden Bescheid, den der Fachbereich Bauaufsicht erlässt, eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren wurde zwischenzeitlich durch das Land Nordrhein-Westfalen abgeschafft. Bauherr*innen oder betroffenen Nachbar*innen bleibt nunmehr das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Aachen.

Wintergarten

Wintergärten sind verglaste Räume, die eine temperaturbezogene Zwischenzone zwischen den Wohnräumen und dem Außenbereich bilden. Sie dürfen keine Wohnraumerweiterungen darstellen, d.h. sie müssen eigenständige, vom übrigen Gebäude durch Fenster oder Türen abgetrennte Räume ohne eigene Heizkörper sein.

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind, d.h. über einen eigenen abschließbaren Zugang, eine Küche oder Kochnische sowie die notwendigen sanitären Räume verfügen. Für die Eintragung im Grundbuch ist daher die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Fachbereichs Bauaufsicht nach Vorlage von prüffähigen Zeichnungen erforderlich.

Kontakt sowie Merkblatt

Zurückstellung

Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens kann die Entscheidung über Bauvorhaben, die den zukünftigen Planungszielen widersprechen, bis zu 12 Monaten zurückgestellt werden.

Zurückweisung

Der Fachbereich Bauaufsicht soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen, so dass eine Prüfung des Bauantrages nicht möglich ist. Die Zurückweisung von Bauanträgen ist kostenpflichtig.