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Corona-Einreiseverordnung

Seit dem 16. Januar gilt eine neue Coronaeinreiseverordnung.

In der nun geltenden Fassung werden keine konkreten Staaten mehr genannt. Es gibt nun unterschiedliche Regelungen für Ein- und Rückreisende aus Virusvarianten-Gebieten und solchen aus anderen Risikogebieten.

Welche Länder als Risikogebiet gelten veröffentlicht das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus diesem Gebiet ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Mit der Verfügung, die ab dem 30. Januar gilt, wurde geändert, dass eine Absonderung frühestens fünf Tage nach der Einreise enden darf, wenn die Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Coronainfektion auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

Ebenfalls neu ist, dass die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Nordrhein-Westfalen vorgenommen worden sein darf.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, ist der Test innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. 

Ausgenommen sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. Ausgenommen sind zudem Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.

Ausgenommen sind auch Grenzpendler und Kinder unter sechs Jahren.

Bei Aufenthalten von weniger als 48 Stunden sind ausgenommen beispielsweise auch Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts.

Die nach dieser Verordnung vorzunehmenden Tests müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.

Die Coronaeinreiseverordnung ist hier einsehbar.