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Inhalt



Elternbeiträge

Elternbeiträge für die Bereiche KiTa, OGS und Kindertagespflege

Zum 1. August 2020 haben sich einige Änderungen in den Elternbeitragssatzungen der Stadt Aachen ergeben. Hier die wichtigsten Änderungen auf einem Blick:

Im Bereich KiTa

Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in derFassung des 6. Nachtrags vom 17. Juni 2020.

Vorletztes Kita-Jahr wird beitragsfrei
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. (§50 Abs. 1 KiBiz)

Geschwisterkindregelung
Die bisherige bereichsübergreifende Geschwisterkindermäßigung  bleibt bestehen und birgt in Verbindung mit dem neuen KiBiz weitere Beitragsermäßigungen in sich, soweit sich neben den zahlungspflichtigen Kindern auch ein Kind oder mehrere Kinder im letzten oder vorletzten KiTa-Jahr befinden. Sollte sich ein beitragsermäßigtes Kind oder mehrere beitragsfreie Kinder im elternbeitragsfreien Jahr (letztes oder vorletztes Kita-Jahr) befinden, so wird der hierdurch je nach Fallkonstellation „entgehende“ Geschwisterkindvorteil, auf die verbleibenden Zahlkinder angerechnet und in Abzug des eigentlich zu zahlenden Elternbeitrages gebracht.

Ausweitung der Beitragsbefreiung
Ab dem 01.08.2020 sind alle von der Zahlung des Elternbeitrages befreit, die nachweislich

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil (SGB II) oder
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölfter Teil (SGB XII) oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) oder
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen oder

In der Einkommensstufe 28.000 € bis 40.000 € ist befristet für das Kita-Jahr 2020/2021 kein Elternbeitrag zu zahlen.

Der Elternbeitrag in der Einkommensstufe 40.000 € bis 54.000 € wird der bisherige Beitrag befristet für das Kita-Jahr 2020/2021 halbiert

Wechsel von der Beitragstabelle "unter 3 Jahren" zur Beitragstabelle "ab 3 Jahren''
Der Wechsel von der Beitragstabelle „unter 3 Jahren“ zur Beitragstabelle „ab 3 Jahren“ erfolgt ab dem 01.08.2020 im Geburtsmonat des Kindes.

Infoblatt Kitas (PDF)

Im Bereich OGS

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) in der Fassung des 7. Nachtrags vom 17.06.2020

Geschwisterkindregelung
Die bisherige bereichsübergreifende Geschwisterkindermäßigung  bleibt bestehen und birgt in Verbindung mit dem neuen KiBiz weitere Beitragsermäßigungen für die Eltern in sich, soweit sich neben den zahlungspflichtigen Kindern auch ein Kind oder mehrere Kinder im letzten oder vorletzten KiTa-Jahr befinden. Sollte sich ein beitragsermäßigtes Kind oder mehrere beitragsfreie Kinder im elternbeitragsfreien Jahr (letztes oder vorletztes Kita-Jahr) befinden, so wird der hierdurch je nach Fallkonstellation „entgehende“ Geschwisterkindvorteil, auf die verbleibenden Zahlkinder angerechnet und in Abzug des eigentlich zu zahlenden Elternbeitrages gebracht.

Ausweitung der Beitragsbefreiung
Ab dem 01.08.2020 sind alle von der Zahlung des Elternbeitrages befreit, die nachweislich

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil (SGB II) oder
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölfter Teil (SGB XII) oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) oder
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen

 Infoblatt OGS (PDF)

Im Bereich Tagespflege

Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung des 4. Nachtrags vom 17.06.2020

Die beiden vorletzten Jahre bis zum Schuleintritt  werden beitragsfrei
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. ( §50 Abs. 1 KiBiz)

Geschwisterkindregelung
Die bisherige bereichsübergreifende Geschwisterkindermäßigung  bleibt bestehen und birgt in Verbindung mit dem neuen KiBiz weitere Beitragsermäßigungen für die Eltern in sich, soweit sich neben den zahlungspflichtigen Kindern auch ein Kind oder mehrere Kinder im letzten oder vorletzten KiTa-Jahr befinden. Sollte sich ein beitragsermäßigtes Kind oder mehrere beitragsfreie Kinder im elternbeitragsfreien Jahr (letztes oder vorletztes Kita-Jahr) befinden, so wird der hierdurch je nach Fallkonstellation „entgehende“ Geschwisterkindvorteil, auf die verbleibenden Zahlkinder angerechnet und in Abzug des eigentlich zu zahlenden Elternbeitrages gebracht.

Gleichstellung des Elternbeitrages im Bereich Kita und Tagespflege
Die Beitragstabelle im Bereich Tagespflege wurde neu gefasst, sodass der Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung bei der gleichen Stundenzahl gleich hoch ist.

Zudem wurde die Beitragstabelle „ab 3 Jahren“ neu eingefügt. Der Wechsel von der Beitragstabelle „unter 3 Jahren“ zur Beitragstabelle „ab 3 Jahren“ erfolgt im Geburtsmonat des Kindes.

Ausweitung der Beitragsbefreiung
Ab dem 01.08.2020 sind alle von der Zahlung des Elternbeitrages befreit, die nachweislich

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil (SGB II) oder
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölfter Teil (SGB XII) oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) oder
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen oder

In der Einkommensstufe 28.000 € bis 40.000 € ist befristet für das Kita-Jahr 2020/2021 kein Elternbeitrag zu zahlen.

Der Elternbeitrag in der Einkommensstufe 40.000 € bis 54.000 € wird zunächst befristet für das Kita-Jahr 2020/2021 halbiert

Infoblatt Tagespflege (PDF)